Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 217/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Treppensturzes mit Fußverletzung am 4. Dezember 2016 auf Zahlung von Leistungen aus einem zwischen den Parteien unter Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung der C.gesellschaften (C. AB-K2000)" [im Folgenden: C. AB UPR-K 2000] mit einer maximalen Invaliditätsleistung von 240.000,- Euro und einer Invaliditätssumme von 60.000,- Euro abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag in Anspruch. In den C. AB UPR-K 2000 heißt es zu den Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung unter Ziffer 2.1.1.1 [Bl. 36 d.A.] u.a.: "Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden"
Unter dem 5. Dezember 2016 wurde ein Durchgangsarztbericht des Dr. G. erstellt, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 50 d. A. Bezug genommen wird. Mit Datum vom 28. Dezember 2016 erstellte das Strahleninstitut S. GmbH einen Arztbrief an Dr. G. [Bl. 52 d.A.] betreffend eine durchgeführte Kernspintomographie des linken Fußes. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 [Bl. 71 f d.A.] und 23. Februar 2017 [Bl. 73 f d.A.] berichtete das BG Klinikum J. über Vorstellungen der Klägerin in der Sprechstunde, in dem Bericht vom 23. Februar 2017 ist als Diagnose ausgeführt: "Nozizeptive belastungsabhängige Schmerzen linker Mittelfuß nach Distorsion OSG und MFK 3-Fratkur ohne Dislokation". Vom 28. März bis 25. April 2017 befand sich die Klägerin dort in stationärer Behandlung. Unter dem Datum des 6. März 2019 füllte Dr. G. das Formular "Ärztliche Bescheinigung für die versicherte Person" aus [Bl. 53 f d.A.] und bejahte die dort gestellte Frage, ob dauernde die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Folgen des Unfalls (Invalidität) zurückbleiben, unter Hinweis auf eine MFK III-Fraktur mit Dystrophie.
Am 23. Januar 2017 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Unfall an [Bl. 55 d.A.], worauf die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2017 [Bl. 56 f d.A.] u.a. auf die einzuhaltenden Fristen hinwies. Nach Eingang der Unfallanzeige teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2017 [Bl. 59 d.A.] der Klägerin mit, dass nach den jetzt vorliegenden Unterlagen Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang bestehe. Mit Schreiben vom 25. März 2019 [Bl. 60 d.A.] dankte die Beklagte für die Einreichung von Unterlagen, wies aber darauf hin, dass die Invalidität nicht innerhalb der Frist von 15 Monaten nach dem Unfall festgestellt worden sei; sie überwies gleichwohl eine freiwillige Leistung von 3.000,- Euro. Auf anwaltliches Schreiben vom 10. April 2019 [Bl. 61 ff d.A.] wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2019 [Bl. 62 d.A.] nochmals darauf hin, dass die ärztliche Feststellung vom 6. März 2019 erst weit nach Fristablauf erfolgt sei.
Die Klägerin hat behauptet, sie leide nach wie vor unter Schmerzen sowie einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes, und hat auf Basis einer mindestens 40%igen Invalidität eine Invaliditätsleistung von 24.000,- Euro (abzüglich des gezahlten Betrags von 3.000,- Euro) verlangt.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass innerhalb von 15 Monaten die Invalidität des linken Fußes festgestellt worden sei. Dr. G., bei dem sie in Behandlung gewesen sei, habe die Invalidität bereits vor dem 6. März 2019 schriftlich festgestellt; dies ergebe sich bereits aus der Behandlungsdokumentation Dr. G. vom 31. Juli 2017, 22. Dezember 2017 und 26. Januar 2018 [Bl. 75 ff d.A.], wonach sie weiterhin Schmerzen und Schwellungen des linken Fußes gehabt habe. Die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim privaten Unfallversicherer (C.) habe dem Durchgangsarzt Dr. G. bereits im Juli 2017 vorgelegen, so dass es der Klägerin nicht angerechnet werden könne, dass dieser die Bescheinigung erst am 6. März 2019 ausgefüllt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.430,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ist der Auffassung de...