Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 254/17) |
Tenor
Tenor entfällt
Gründe
A. Der Senat schätzt die Sach- und Rechtslage wie folgt ein:
Da einerseits mit der Berufung nicht angegriffen wird, dass die in § 3.1 des Vertrages vom 12.05.2014 enthaltene Pauschalhonorarvereinbarung sowie die in § 3.2 vereinbarten Grundsätze der Berechnung des Honorars bei nicht von dem Architekten zu vertretender Vertragsbeendigung unwirksam sind, und andererseits mangels Rechtsmittels der Beklagten feststeht, dass nach den vom LG festgestellten Tatsachen der Vertrag nicht im Hinblick auf eine behauptete Schwarzgeldabrede gemäß § 134 BGB nichtig ist und auch nicht durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung beendet wurde, liegt eine "freie" Besteller-Kündigung vor, womit die streitgegenständliche Vergütung des Klägers unter Beachtung des § 649 Satz 2 und 3 BGB a.F. zu bestimmen ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Honorarberechnung zwischen der Vergütung für die erbrachten Leistungen und der Entschädigung für die nicht erbrachten Leistungen zu unterscheiden.
I. Vergütung für die erbrachten Leistungen
Die vor der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sind gemäß § 632 BGB abzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - VII ZR 83/05 = BGHZ 174, 267, zitiert nach juris Rz. 14). Die Darlegungs- und Beweislast für die erbrachten Leistungen trifft somit den Kläger als Auftragnehmer (s. nur Baumgärtel/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2009, § 649 Rz. 5), er muss insbesondere auch die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen (BGH, Urt. v. 04.12.1997 - VII ZR 187/96 = BauR 1998, 357, zitiert nach juris Rz. 18).
1. Der Kläger ist seiner Darlegungslast weder erst- noch zweitinstanzlich gerecht geworden.
a. In dem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz vom 19.07.2017 (Bl 16 GA) fehlt jede Substantiierung zur Leistungserbringung, es wird allein auf die Schlussrechnung vom 01.12.2015 (Bl 30 GA) verwiesen, die indes lediglich feststellt, die HOAI-Leistungsphasen 1 und 2 seien zu 100% und 3 zu 70% erbracht worden. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 04.08.2017 diesen pauschalen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und auf ihr vorprozessuales Vorbringen zu der alleinigen Erbringung des Vertrags-Ziels 1 zu 80% = 2.760,80 EUR brutto (Bl 44f GA) verwiesen hatte, hat der Kläger mit der Replik vom 06.10.2017 (Bl 79f GA) 12 Unterlagen (Anlagen K 5-16) zur Gerichtsakte gereicht, von denen u.a. 6 als "Entwurf", 2 als "Küchenplanung" und 1 als "Badplanung" bezeichnet sind. Insoweit fehlt jedweder Vortrag dazu, wie diese Unterlagen sich zu den einzelnen HOAI-Leistungsphasen verhalten. Die bloße Einreichung von Unterlagen ersetzte keinen substantiierten Sachvortrag.
b. In der Berufungsbegründung erfolgt keine weitere Substantiierung, denn das Vorbringen des Klägers, der von ihm dargestellte Planungsstand sei anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen nachvollziehbar, führt auch hier nicht weiter. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zur Herbeiführung der ausreichenden Substantiierung Unterlagen auszuwerten und den HOAI-Leistungsphasen zuzuordnen. Die Rüge, das Landgericht habe seine Hinweispflichten verletzt, verhilft der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil entsprechendes neues Vorbringen bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hätte erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2016 - VI ZB 4/16 = NJW-RR 2016, 952 Rz. 14).
2. Hat der Kläger somit die erbrachten Leistungen nicht hinreichend dargelegt, ist insoweit nur auf die von der Beklagten zugestandene 80%ige Erbringung des "Vertrags"-Ziels 1 abzustellen. Entgegen der Berechnung der Beklagten kann aufgrund der Unwirksamkeit des vereinbarten Pauschalhonorars nicht auf das in dem Vertrag vom 12.05.2014 für das "Vertrags"-Ziel 1 vereinbarte Pauschalhonorar abgestellt werden. Auf Basis des vom Landgericht angesetzten Honorar-Mindestsatzes von 57.292,24 EUR brutto entfallen gemäß der Berufungsbegründung (Bl 227 GA) 3.438,91 EUR netto auf die Leistungsphase 1. Davon hat der Kläger 80% erbracht, womit ihm ein Honorar iHv 2.751,13 EUR netto = 3.273,84 EUR brutto zusteht.
II. Entschädigung für die nicht erbrachten Leistungen
Nach § 649 Satz 2 BGB a.F. ist die Honorarentschädigung für die nicht erbrachten Leistungen in der Form zu berechnen, dass das Rest-Netto-Honorar ermittelt und dieses um die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb reduziert wird.
1. Rest-Netto-Honorar
Auf der Basis der Berechnungen zu Ziffer I. 2. ist von dem Gesamthonorar iHv 57.292,24 EUR brutto der Anteil für die erbrachten Leistungen (= 3.273,84 EUR brutto) abzuziehen. Es ergibt sich ein Resthonorar iHv (54.018,40 EUR brutto =) 45.393,61 EUR netto. Von diesem Nettowert ist auszugehen, denn die Honorarentschädigung gemäß § 649 Satz 2 BGB a.F. unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht (s. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - VII ZR 83/05 = BGHZ 174, 267, zitiert nach juris, Rz. 14 ff.).
2. Reduzierung um ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb
a. D...