Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 192/21) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin)
untersagt,
die nachfolgend als Screenshot wiedergegebenen, in der Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 23.04.2021 mit dem Titel "A entlässt rassistischen Mitarbeiter" eingebundenen Filmaufnahmen des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen und/oder verbreiten zu lassen,
((Abbildung))
wenn dies geschieht wie in der nachstehend eingerückten Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 23.04.2021 mit dem Titel "A entlässt rassistischen Mitarbeiter", abrufbar unter der URL Internetadresse 1
((Abbildungen))
und in der als Anlage ASt 5 (Sendungs- und Speichervermerk auf Bl. 3 d.A.) auf einem USB-Stick zu den Akten genommenen Datei "Video.mp4" (Bl. 268a d.A.) geschehen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt (25.000 EUR für die Wortberichterstattung und 25.000 EUR für die Filmaufnahmen).
4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - ebenfalls auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.06.2021 (Bl. 202 ff. d.A.) gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.05.2021 (Bl. 17 ff. d.A.) zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 10.06.2021 (Bl. 175 ff. d.A.) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 (Bl. 262 f. d.A.) ist zulässig, jedoch nur im Umfang der Tenorierung begründet.
1. Hinsichtlich der Wortberichterstattung hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung auf S. 5 ff. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 179 ff. d.A.) - auf die hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird - Unterlassungsansprüche des Antragstellers aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vom 25.06.2021 (Bl. 202 ff. d.A.) und die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 8.7.2021 bieten insofern nur noch Anlass zu folgenden Ergänzungen durch den Senat:
a) Hinsichtlich der Äußerung "A entlässt rassistischen Mitarbeiter" kann die Unterlassung der in der Bezeichnung als "rassistisch" liegenden Bewertung und Meinungsäußerung nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Passage den Antragssteller (in der Tat) in einem äußerst negativen Licht erscheinen lässt. Dabei mag man mit dem - in den wesentlichen Punkten glaubhaft gemachten - Vorbringen des Antragstellers zwar davon ausgehen, dass der ältere Herr im Supermarkt Herrn B jedenfalls bei der erstmaligen Äußerung der den Streit auslösenden Bezeichnung seinerzeit nach seinem Bekunden noch nicht wahrgenommen haben will und sich sodann entschuldigt hat bzw. dass Herr B sich im Vorfeld der streitgegenständlichen Videoaufnahmen möglicherweise auch selbst nicht deeskalierend verhalten haben mag (Beschimpfung u.a. auch des Antragstellers als "Vollidiot", jedenfalls subjektiv als bedrohlich empfundenes Verhalten diesem gegenüber, Abnehmen der FFP2-Maske trotz Maskenzwang, Fertigen von Filmaufnahmen trotz mehrfachem Verbotshinweis) und die schlussendlich veröffentlichten Filmaufnahmen zudem auch eingekürzt sein mögen.
Dies alles ändert aber - mit dem Landgericht - nichts daran, dass man schon das in dem Video ersichtliche und im Kern ohnehin unstreitige Verhalten des Antragstellers - von dem als Filialleiter in einer solchen Situation ein besonneneres Verhalten erwartet werden kann, was sich u.a. daran plastisch zeigt, dass ihn bei ca. 2:45 des Videos (Anlage ASt 5) ein unterstellter Mitarbeiter vergeblich zu beschwichtigen suchte - ohne weiteres entsprechend kritisch bewerten kann. Das Verhalten ist der Sozialsphäre des Antragstellers zuzuordnen. Entgegen S. 6 ff. der Beschwerdebegründung (Bl. 207 ff. d.A.) liegen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung vor. Insbesondere der am Ende des Videos mehrfach vom Antragsteller - durchaus laut und sichtlich...