Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2022 - 23 O 55/22 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2022 führt auch in der Sache selbst zum Erfolg.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs. Die angefochtene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Köln gemäß § 17a Abs. 2 GVG ist fehlerhaft und daher aufzuheben. Für diese Rechtsstreitigkeit ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) eröffnet; die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht durch das Beschwerdegericht bei fehlerhaften Rechtswegentscheidungen BGH NJW 1993, 470 [471]; BeckOK-Gerhold, GVG, 15. Edition, Stand: 15.05.2022, § 17a, Rdnr. 13; MünchKomm-Pabst, ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17a GVG, Rdnr. 34; Kissel NJW 1991, 945 [949]).
Nach § 51 Abs. 2 S. 2i.V.m. S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zwar auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI). Der enge Sachzusammenhang zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung ergibt sich daraus, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, durch die §§ 23, 110 SGB XI weitestgehend vorgeschrieben werden, um eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes der sozialen und der privaten Pflegeversicherung zu erreichen, sodass weitgehend gleichartige Rechtsfragen im Streit stehen (OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 - 8 W 24/18 -, BeckRS 2018, 14916). Die Rechtsfragen, die sich sowohl bei der sozialen als auch bei der privaten Pflegeversicherung in gleicher Weise stellen, sollen daher einheitlich im selben Rechtsweg entschieden werden. Dass darüber hinaus auch Rechtsfragen angesprochen sein können, die ihre Grundlage im Zivilrecht haben (etwa §§ 123, 134 BGB), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die einheitliche Zuweisung aller Streitigkeiten nach dem SGB XI an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann daher dazu führen, dass diese in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben (BGH r+s 2018, 682 [683]); OLG Stuttgart r+s 2017, 111; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 13. Aufl. 2020, § 51, Rdnr. 27).
Vorliegend ist indes keine Streitigkeit aus dem Bereich der Pflegeversicherung betroffen, sondern ein Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung.
Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin eine Krankheitskostenversicherung mit Selbstbehalt für Beihilfeberechtigte für die ambulante Heilbehandlung, die zahnärztliche Heilbehandlung, die stationäre Krankenhausbehandlung sowie eine Beihilfe-Ergänzungsversicherung und eine Pflegeversicherung für Beihilfeberechtigte zugunsten seiner Tochter, der versicherten Person A. W. Z. C., abgeschlossen. Die Antragsgegnerin übernimmt dabei 20 % der Krankheitskosten, im Übrigen trägt die Beihilfe die Kosten. Der Antragsteller begehrt vorliegend von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Versicherungsschutz für die Intensiv-Behandlungspflege für das mitversicherte Kind A. W. Z. C. im Umfang von 110 Stunden pro Woche abzüglich der von der Antragsgegnerin gewährten 84 Stunden.
Die Tochter A. kam als Zwilling am 19.07.2019 zur Welt. Infolge von Versäumnissen während der Schwangerschaftsbetreuung ist die Tochter A. - wie auch ihre Schwester J. - von einer erheblichen Behinderung betroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 13.06.2022 Bezug genommen. Die behandelnden Ärzte stufen - so der Antragsteller - A. "aufgrund verschiedener schwerwiegender Diagnosen" als "stets gefährdet" ein bzw. als "jederzeit akut gefährdetes Kind", das "eine 24/7-Behandlungspflege" (Bl. 13 eA) benötige. Die Parteien streiten im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung einer Intensiv-Behandlungspflege nach dem SGB V. Der Antrag des Antragstellers auf Behandlungspflege in Höhe von 110 Stunden/Woche (über alle 7 Tage) für die Tochter A. wurde durch die Antragsgegnerin im Ergebnis nur mit 84 Stunden/Wochen gewährt.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung der Behandlungspflege als "vertraglich vereinbarte Leistung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrages"; der Anspruch auf Gewährung und Leistung der beantragten Intensiv-Behandlungspflege mit 110 Stunden/Woche folge aus "SGB V und den vereinbarten DBV AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Vertragsgrundlage 404)". Bei de...