Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen eine beantragte. Protokollberichtigung im WEG-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Ablehnung einer beantragten Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist auch im WEG-Verfahren die Beschwerde nicht statthaft, wenn sie die Überprüfung erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1; ZPO § 164
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 23.07.1997; Aktenzeichen 29 T 2297) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 12. August 1997 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juli 1997 – 29 T 2297 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Protokollberichtigung ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – die Überprüfung erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist, und wenn nicht das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; OLG München OLGZ 1980, 465, 466; Zöller/Stöber, § 164 ZPO Rn. 11, jew.m.w.N.).
In der amtlichen Begründung zu § 164 ZPO (BT-Drucksache 7/2729 heißt es:
„Eine Anfechtungsmöglichkeit erscheint nicht sinnvoll, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen hat, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheint.”
Das Beschwerdegericht ist in aller Regel nicht in der Lage, tatsächliche Vorgänge einer mündlichen Verhandlung, die nur von den daran beteiligt gewesenen Personen haben wahrgenommen werden können, darauf zu überprüfen, ob sie stattgefunden haben oder nicht (OLG Hamm, a.a.O.). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Beweiskraft des Protokolls zu ändern, solange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O.).
Die von den Beschwerdeführern zitierte gegenteilige Ansicht des OLG Koblenz (MDR 1986, 593) würde zwar zur Zulässigkeit, nicht aber zur Begründetheit des Rechtsmittels führen. Auch das OLG Koblenz sieht sich zu einer weiteren Überprüfung nicht in der Lage, wenn der für das Protokoll verantwortliche Richter das Berichtigungsbegehren mit der Begründung zurückweist, das Protokoll gebe den Ablauf der Verhandlung zutreffend wieder. Es hält die Einholung einer Stellungnahme eines der Prozeßbevollmächtigten weder für ein zulässiges noch hinreichend geeignetes Mittel zur Aufklärung.
Das Sitzungsprotokoll vom 26.06.1997 enthält allerdings entgegen § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO keinen Vermerk darüber, ob die auf Tonträger diktierte Beschwerderücknahme dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vorgespielt und von ihnen genehmigt worden ist. Da somit davon auszugehen ist, daß das Vorspielen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO unterblieben ist und der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer seine Erklärung nicht genehmigt hat, fehlt dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Zwar hängt die Wirksamkeit der Prozeßhandlung – anders als beim Prozeßvergleich – nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung ab; die Beschwerderücknahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auch mündlich gegenüber dem Beschwerdegericht erklärt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 08.02.1980 in JMBl NW 1980, 178). Sie bedarf aber im Streitfalle des Nachweises, der auch auf andere Weise als durch das Sitzungsprotokoll geführt werden kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Fundstellen
Haufe-Index 1500260 |
OLGR Köln 1998, 75 |