Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 07.05.2009; Aktenzeichen 309 F 117/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.05.2009 - 309 F 117/07 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um das Eigentum an vor und während der Ehe erworbenen Kunstgegenständen. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Kunstgegenstände - es handelt sich im Wesentlichen um Bilder - sind teils aufgrund einer Klage des Antragstellers auf Herausgabe (18 O 594/02 LG Köln), teils aufgrund eines Antrags der Antragsgegnerin im Hausratsteilungsverfahren (320 F 146/03 AG Köln) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Streit zwischen den Parteien erfasst eine Vielzahl weiterer Kunstwerke, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.05.2009 hat das Amtsgericht vorab über diejenigen Gegenstände entschieden, die nach seiner Auffassung aufgrund der Eigentumsverhältnisse dem Antragsteller zuzuweisen seien und entsprechend die Herausgabe angeordnet, soweit die Kunstwerke sich nicht schon in seinem Besitz befänden. Insoweit ist die Herausgabe von 17 Kunstwerken und die Zuweisung weiterer 15 Kunstwerke, die sich bereits im Besitz des Antragstellers befinden, angeordnet worden. Bezüglich der übrigen im Streit befindlichen Hausratsgegenstände bleibe - so der amtsgerichtliche Beschluss - eine Entscheidung nach gegebenenfalls durchzuführender Beweisaufnahme vorbehalten. Dies gelte auch für die Kostenentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 18.05.2009 zugestellten Beschluss am 08.06.2009 Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 20.08.2009 am 19.08.2009 begründet.
Sie stützt ihre Beschwerde darauf, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine nach der Hausratsverordnung unzulässige Teilentscheidung. Für das vorliegende Verfahren gelte nach wie vor die Hausratsverordnung, da die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden sei und das Gesetz Geltung habe, das im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gegolten habe. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass die angefochtene Teilentscheidung selbst durch das neue Recht verfahrensrechtlich nicht zulässig geworden sei. Zur interessengerechten Teilung der Haushaltsgegenstände müsse nach wie vor der Gesamtbestand aller Haushaltsgegenstände und deren Wert aufgenommen werden.
Im Übrigen bestreitet die Antragsgegnerin nach wie vor das Alleineigentum des Antragstellers an den im angefochtenen Beschluss genannten Gegenständen. Insoweit trägt sie zu den Umständen des Erwerbs und der Einbeziehung der Kunstwerke in den ehelichen Haushalt im Einzelnen zu jedem Gegenstand vor.
Die Antragsgegnerin beantragt unter teilweiser Rücknahme des Beschwerdeantrages vom 19.8. 2009,
den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2009 (AZ: 309 F 117/07) aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen, hilfsweise, den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2009 (AZ: 309 F 117/07) aufzuheben, den Herausgabe- bzw. Zuteilungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen und die Zuteilung bzw. Herausgabe folgender Gegenstände an die Antragsgegnerin anzuordnen:
Künstler Titel/Sujet Technik Jahr
Arakawa, Shusaku Ohne Titel Ölfarbstift auf 1968
Leinwand
Arakawa, Shusaku There are ... Ölfarbstift auf 1969
Leinwand
Brüning, Peter o.T. 38/63 Öl auf Leinwand 1963
Christo Reichstag Pro- Mischtechnik 1978
ject for Berlin
zweiteilig
Götz, Karl Otto Ohne Titel 3 Gouachen 1952-
1953
Matta-Clark, Gordon Paper-Cut Papier 1977
Morris, Sarah Horizontal Dekofarbe auf 1997
Blinds Leinwand
Morris, Sarah Swiss Service Dekofarbe auf 1997
Station Leinwand
Polke, Sigmar Ohne Titel Tusche/Papier 1968
Reed, David # 298 Öl und Alkyd auf 1990-
Leinwand 1991
Richter, Gerhard Wolkenbild Öl auf Leinwand 1969
(grau)
Schumacher, Emil Tais Mischtechnik auf 1996
Leinwand
Stockholder, Nr. 326 two lamps, news 1999
Jessica (Installation) paper mache,
umbrella, plastic
tub, fabric, hard-
ware, silicone
caulking, oil and
acrylic paint
Stockholder, Nr. 178 element a: wood 1992
Jessica (Installation) screws, plexi, glass
wool etc. element b:
acrylic medium and
paint, plexi, screws,
wire etc.
Judd, Donald No. 89-46 Einbrennlackier- 1988
tes Aluminium
Sonstige Hausratsgegenstände:
Zwei moderne Standfußzimmerleuchten mit Dimmer, Erdgeschoß,
ein grünes Zweisitzer-Ledersofa mit zwei dazugehörigen Sesseln, Erdgeschoß,
Leselampen, Erdgeschoß,
12 Kristallgläser (Baccarat),
vier Braunschweiger Stühle,
ein Spieltisch mit drei Platten.
äußerst hilfsweise beantragt sie ferner, für den Fall, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, E...