Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betr. die Einziehung eines ausschließlich zum Zweck der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins
Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einziehung eines ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins richtet sich nicht nach dem Wert des Grundstücks. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr mit einem wesentlich geringeren Betrag anzusetzen.
2. Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt nicht im Beschwerdeverfahren betreffend den Geschäftswert.
Normenkette
KostO §§ 107-108
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.7.2005 wird die Wertfestsetzung des LG Aachen in dem Beschl. v. 20.7.2005 - 7 T 70/05 - i.d.F. des Beschlusses vom 26.9.2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt wird.
Gründe
1. Am 17.12.1999 verstarb die Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) war der Ehemann und der Beteiligte zu 2) eines der drei Kinder des Ehepaares. Das AG hat dem Beteiligten zu 1) am 18.5.2000 einen Erbschein "zum ausschließlichen Gebrauch für Grundbuchzwecke - zu ermässigten Gebühren -" erteilt. Die Ausfertigung des Erbscheins ist am 23.5.2002 an das Grundbuchamt übersandt worden. Mit Beschl. v. 8.6.2005 hat das AG den Erbschein auf Antrag des Beteiligten zu 1) "als unrichtig" eingezogen. Die hiergegen von dem Beteiligten zu 1) erhobene Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 20.7.2005 kostenfällig zurückgewiesen. Zugleich hat es den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO auf bis 200.000 EUR festgesetzt. Mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes im landgerichtlichen Beschluss ist beantragt worden, diesen Geschäftswert mit 19.000 EUR festzusetzen. Das LG hat mit Beschl. v. 26.9.2005 der Geschäftswertbeschwerde teilweise abgeholfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 165.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse des Beteiligten zu 1) an der Verhinderung der Einziehung des Erbscheins umfasse die Differenz zwischen seiner Stellung als Alleinerben und als Vorerbe bzw. Nießbrauchsberechtigter. Insoweit sei vom Wert des Gesamtnachlasses i.H.v. 250.000 EUR der mit 85.000 EUR geschätzte Wert des Nießbrauchs bzw. einer nießbrauchsähnlichen Stellung an dem Nachlass abzuziehen.
2.a) Das Rechtsmittel, dass sich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren durch Beschl. v. 20.7.2005 richtet, ist als Erstbeschwerde nach §§ 31 Abs. 3 S. 1 KostO statthaft (vgl. auch BayObLG v. 3.6.1992 - 2Z BR 24/92, BayObLGZ 1992, 171 [172] = BayObLGReport 1993, 9; FGPrax 2003, 140) und insb. auch innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 3 KostO erhoben worden. Das Beschwerderecht ist gegeben, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 8.11.2005 ausdrücklich klargestellt haben, dass sie - entgegen den Formulierungen in der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift "legen wir", "begründen wir", "regen wir an.." sowie "nehmen wir" - das Rechtsmittel mit dem Ziel der Reduzierung des Geschäftswertes nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich im Namen und in Vollmacht für den Beteiligten zu 1) erhoben haben.
b) In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung des vom LG festgesetzten Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren.
Das LG ist im Grundsatz mit Recht davon ausgegangen, dass sich gem. § 131 Abs. 2 KostO der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Fällen nach § 30 Abs. 1 KostO bestimmt. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten - wozu auch die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins gehört - ist daher der Wert des Beschwerdeverfahrens in der Regel nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse, die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls an (OLG Köln, Beschl. v. 8.8.2003 - 2 Wx 27/02; BayObLG JurBüro 1979, 421). Geht es dem Beschwerdeführer um die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins, bieten die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung, auch wenn sie nicht unmittelbar heranzuziehen sind, einen wichtigen Anhaltspunkt auch für die vorzunehmende Schätzung (st. Rspr. z.B. BayObLGZ 1986, 489 [491]; BayObLGZ 1993, 115 [117]; BayObLG FamRZ 1999, 1439 [1440]) im Beschwerdeverfahren. Der Wert für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist der gleiche wie bei seiner Erteilung (§ 108 S. 2 KostO i.V.m. § 107 S. 2 bis 4 KostO; vgl. auch Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 108 Rz. 6 ff.). Somit kann grundsätzlich der We...