Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen 322 F 97/06)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Gründe

I. Auf den Antrag des Antragstellers hat das AG durch Urteil vom 21.8.2007 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach Verkündung des Urteils haben die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln gegen das Urteil sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des Scheidungsausspruchs verzichtet. Das AG, das den Streitwert für die Ehesache auf 10.800 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR festgesetzt hat, hat dementsprechend von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Scheidungsausspruch im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen.

Mit Kostenrechnung vom 30.8.2007 sind dem Antragsteller auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung und der nach § 93a ZPO getroffenen gerichtlichen Kostenentscheidung Gerichtskosten von 219 EUR, die sich aus der Hälfte von zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1310 Kostenverzeichnis (KV) Anlage 1 zum GKG ergeben, in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt mit dem Ziel der Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Eheverfahren auf eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG, also auf einen Betrag von 109,50 EUR, so dass sich bei Hinzurechnung einer 2,0-Gebühr nach dem Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens i.H.v. 146 EUR Gerichtsgebühren von insgesamt 255,50 EUR - und damit eine anteilige hälftige Kostenlast des Antragstellers von 127,75 EUR ergäbe.

Das AG hat am 31.10.2007 beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen und die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Ermäßigungstatbestandes zuzulassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers, das dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

II. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist als - einfache - Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zu behandeln. Entgegen dem Wortlaut der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 31.10.2007, in welcher von einer Nichtabhilfe die Rede ist, stellt dieser Beschluss in der Sache die Zurückweisung der zuvor eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz dar, weil er durch die Aufnahme der Anordnung über die Zulassung der Beschwerde erkennen lässt, dass das AG die Einwendungen des Antragstellers endgültig zurückweisen wollte.

Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Zwar wird der Beschwerdewert von 200 EUR (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) nicht erreicht. Das Rechtsmittel ist vielmehr nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das AG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kostenrechnung der Gerichtskasse vom 30.8.2007 ist nicht zu beanstanden.

Eine Ermäßigung der erhobenen und vom Antragsteller gezahlten Verfahrensgebühr (KV 1310 der Anlage 1 zum GKG) i.H.v. 438 EUR ist nicht eingetreten. Ein Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 KV-GKG liegt nicht vor. Die allgemeine Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf 0,5, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache u.a. durch ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich enthält das Urteil des FamG einen Tatbestand und Entscheidungsgründe. Diese waren im Hinblick auf die Beteiligtenstellung der Versicherungsträger nicht entbehrlich.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass es für eine Ermäßigung der Gerichtskosten bezüglich des Scheidungsausspruches unter Berücksichtigung des hierauf entfallenden Teilstreitwerts nachvollziehbare Gründe, vor allem das Kosteninteresse der Parteien, geben mag. Diese Gründe vermögen aber - entgegen der auf die Entscheidungen der OLG Nürnberg (Beschl. v. 27.10.2005 - 7 WF 1307/05 - in: FamRZ 2006, 634, 635) und Frankfurt (Beschl. v. 19.1.2006 - 6 WF 185/05 - in: NJW-RR 2006, 1231, 1232 = FamRZ 2006, 1560 f.) gestützten Ansicht des Beschwerdeführers - eine Erweiterung von Nr. 1311 KV-GKG nicht zu rechtfertigen.

Eine Auslegung des Ermäßigungstatbestandes auf den hier gegebenen Fall, dass zwar auf eine Begründung des Scheidungsausspruchs verzichtet wird, aber die Entscheidung in einer Folgesache zu begründen ist, scheidet aus. Der Senat schließt sich insoweit der vom KG (Beschl. v. 1.8.2006 - 19 WF 63/06 - in: NJW 2007, 90, 91) und von den OLG Zweibrücken (Beschluss vom 17.10.2005 (6 WF 178/05 - in: NJW 2006, 2564 f.), Düsseldorf (Beschl. v. 17.11.2005 - zitiert nach juris), Stuttgart (Beschl. v. 3.2.2006 - 8 WF 7/06 - in: FamRZ 2006, 719, 720) und Schleswig (Beschl. v. 7.12.2006 - in: OLGR 2007, 159, 160) vertretenen Auffassung, wonach einer solchen Erweiterung der Ermäßigungstatbestände der klare und eindeutige W...

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