Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht binnen einer Woche eingelegt worden ist ( §§ 463 III, 454 III, 311 Abs. 2 StPO). Da der Verteidiger über die förmliche Zustellung an den Verurteilten unterrichtet wurde, ist der Eingang bei dem Verteidiger nicht maßgebend.

Im übrigen wäre das von der Verteidigung nicht näher ausgeführte Rechtsmittel auch unbegründet.

Mit der Strafvollstreckungskammer ist zunächst davon auszugehen, dass § 68 e I Nr. 3 StGB, der die befristete Führungsaufsicht mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht entfallen lässt, dem gleichzeitigen Eintritt der Führungsaufsicht gemäß 67 f Abs. 1 Satz 1 StGB in beiden Verfahren nicht entgegensteht, auch wenn mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten wegen des mehrfachen Verwaltungsaufwandes soweit möglich vermieden werden sollte ( BT-Dr 16/1993, S.22). Der gleichzeitige Eintritt fällt nicht unter den Wortlaut der Vorschrift, die nicht regelt welches Verfahren den Vorrang hätte. Die Führungsaufsicht ist auch in der Sache gerechtfertigt, denn dem seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder straffällig gewordenen Verurteilten kann eine uneingeschränkt positive Prognose nicht gestellt werden. Der Senat teilt dazu die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Die Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB (d.h. das Entfallen der Führungsaufsicht) hat Ausnahmecharakter; Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Anforderungen an die positive Sozialprognose sind im Rahmen des § 68 f StGB strenger als im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praktisch kommt eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eintreten, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl.Senat 9.01.2008 - 2 Ws 7/08 -; Fischer, StGB, 57.A., § 68 f Rn 7 m.w.N.) . Davon ist hier angesichts der seit Anfang der 90iger Jahre bestehenden, bislang nicht erfolgreich bearbeiteten Drogenproblematik und der Ablehnung weiterer drogentherapeutischer Maßnahmen nicht auszugehen, auch wenn der Verurteilte im Vollzug abstinent gelebt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2579223

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