Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkmangel, Kostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
Der Werkbesteller kann im Regelfall nicht verlangen kann, dass der Mangel des geschuldeten Werkes in einer bestimmten Art und Weise beseitigt wird. Auch kann der Besteller Vorschuss nur auf diejenigen Kosten verlangen kann, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Grundsätzlich kann der Besteller den Kostenvorschuss deshalb nicht nach Maßnahmen berechnen, die nicht dazu dienen, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Ebenso kann der Besteller nicht eine andere als die vereinbarte Ausführungsart verlangen, wenn diese die geschuldete Funktionstauglichkeit gewährleistet. Der Vorschussanspruch des Bestellers kann sich jedoch ausnahmsweise auf die Herstellung eines vom vertragsgemäßen Zustand abweichenden Zustands beziehen, etwa wenn sich dieser als zweckmäßiger zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Ziels erwiesen hat oder wenn nur so die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktionstauglichkeit zu erreichen ist. Gleiches kann nach Treu und Glauben auch dann gelten, wenn sich zwischenzeitlich in Folge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen. Dasselbe gilt, wenn die ursprünglich geeignete Sanierungsart aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche nicht mehr zu einem dauerhaften Erfolg führen oder wenn dieser durch eine andere Methode mit wirtschaftlich geringerem Aufwand zweifelsfrei gewährleistet werden kann.
Normenkette
BGB §§ 631, 633, 634 Nr. 2, § 637
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.08.2014; Aktenzeichen 7 O 74/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.8.2014 (7 O 74/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Darstellung des Sach- und Streitstandes, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 15.12.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
Das LG hat der Klägerin zu Recht eine Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB zuerkannt. Die Beklagte beruft sich hiergegen auf ihr Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht hat sie aber verloren, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte. Nach § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es der Bestimmung einer Frist auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar geworden ist. Das ist hier der Fall. Wann eine Nachbesserung eines Bauwerks fehlgeschlagen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das kann schon nach einem einmaligen Nachbesserungsversuch der Fall sein, kann jedoch auch dann erst der Fall sein, wenn mehrere Versuche stattgefunden haben. Maßgeblich ist, ob es aus der Sicht des Bestellers überhaupt noch in Betracht kommt, dass eine weitere Nachbesserung erfolgreich sein kann. Das hängt davon ab, wie sich der bisherige Nachbesserungsversuch und das objektiv zu würdigende Verhalten des Auftragnehmers darstellen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 197). Unzumutbar ist dem Besteller die Nacherfüllung namentlich dann, wenn der Unternehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft derart erschüttert hat, dass es dem Besteller nicht zumutbar ist, diesen Unternehmer noch mit der Nacherfüllung zu befassen (Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdn. 198). Die hat das LG hier mit sorgfältiger und überzeugender Begründung im Hinblick auf die mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche und die Feststellungen des Sachverständigen C zur mangelhaften Arbeitsweise der Beklagten bejaht. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Hiergegen erinnert die Berufung nichts Erhebliches. Dass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit hat, Fachhandwerker zu beschäftigen, die Arbeiten fachgerecht ausführen können, ist im Hinblick u die Erfolglosigkeit der bislang ausgeführten Mangelbeseitigungsversuche ohne Belang. Ob alle von Sachverständigen C festgestellten mangelhaften Stellen schon ursprünglich vorhanden waren oder sich erst im weiteren Verlauf gezeigt haben, ist ebenso unerheblich. Die Beklagte schuldete aufgrund des Auftrages vom Juli 2008 eine umfassende und dauerhafte Sanierung der Treppe gegen die Korrosion. Diesen Erfolg hat sie unstreitig nicht erbracht.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf den geltend gemachten Vorschuss für die von dem Sachverständigen C vorgeschlagene Sanierung durch Erneuerung der Treppenstufen. Zwar war die von Parteien zunächst vere...