Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 322 F 170/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. November 2018 - 322 F 170/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der heute fünf Jahre alte A ist das eheliche Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Er hat die ukrainische Staatsangehörigkeit. Mit gerichtlicher Entscheidung vom 22. Juli 2014 (GA Bl. 53 ff.) wurde die Ehe der Kindeseltern vom 30. Juni 2012 rechtskräftig geschieden.
Unter dem 07. August 2015 heiratete die Antragsgegnerin ihren jetzigen Ehemann (GA Bl. 94), mit dem sie seit Anfang Januar 2018 ein weiteres Kind hat.
Unter dem 05. Dezember 2016 erwirkte die Antragsgegnerin vor dem Bezirksgericht Podil der Stadt Kiew eine Versäumnisentscheidung (GA Bl. 68) gegen den Antragsteller, nach der ihm die väterlichen Rechte über A aberkannt worden sind. Die Entscheidung erging, nachdem die Antragsgegnerin - wie sie vor dem Amtsgericht Köln selbst eingeräumt hat (GA Bl. 169) - gegenüber dem ukrainischen Bezirksgericht falsche Angaben gemacht hatte. Dort hatte sie erklärt, dass sich der Antragsteller seit der Geburt seines Sohnes nicht um diesen gekümmert habe und ihr die Anschrift des Antragstellers unbekannt sei.
Am 31. Oktober 2017 zog die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Sohn nach Deutschland, um dort mit ihrem neuen Ehemann zusammen zu leben.
Nachdem der Antragsteller von der Versäumnisentscheidung im Dezember 2017 Kenntnis erlangt hatte, erwirkte er mit Beschluss des Bezirksgerichts Podil der Stadt Kiew vom 13. Februar 2018 (GA Bl. 73 ff.), deren Aufhebung, da er nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen worden sei.
Seit dem 01. März 2018 besucht A den Kindergarten in B und ist dort gut integriert (GA Bl. 201).
Unter dem 03. September 2018 hat das Bezirksgericht Podil der Stadt Kiew beschlossen, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Aberkennung der väterlichen Rechte zurückgewiesen werde (GA Bl. 104 ff.) und sie dessen väterliche Rechte nicht weiter beeinträchtigten dürfe. Ferner wurde eine entsprechende Umgangsregelung getroffen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Dem am 01. Oktober 2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Begehren des Antragstellers, das Kind in die Ukraine zurückzuführen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln nach persönlicher Anhörung des Kindes und der Kindeseltern am 15. November 2018 mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2018, auf den Bezug genommen wird, stattgegeben.
Gegen diesen am 04. Dezember 2018 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2018 eingelegte und gegenüber dem Amtsgericht Köln begründete Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Sie macht geltend, dass ihr durch die Versäumnisentscheidung das Recht zuerkannt worden sei, allein über einen Umzug des Sohnes nach Deutschland zu entscheiden. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf diese zu berufen, da dem Antragsteller die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung zugestanden habe. Eine Überprüfung der Versäumnisentscheidung stehe einem deutschen Gericht zudem nicht zu. Letztlich sei der Antragsteller für seine fehlende Ladung verantwortlich, da er sich nicht beim Einwohnermeldeamt umgemeldet habe. Unter der Ladungsadresse habe zudem seine Schwester gewohnt.
Es werde bestritten, dass der Antragsteller erst im Dezember 2017 von der Versäumnisentscheidung erfahren habe. Er habe sich zudem in den sozialen Medien geäußert, glücklich zu sein, dass sein Sohn in Deutschland leben werde (eidesstattliche Versicherungen C, D, E GA Bl. 194 ff., 252 ff.).
Die Aussicht einer Rückführung A in die Ukraine habe dessen kinderpsychologische Betreuung notwendig gemacht. Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Artikel 13 Absatz 2 HKÜ.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bei dem Gericht des ersten Rechtszuges form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff., 63 Absatz 3 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FamFG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg; von einer mündlichen Verhandlung oder Anhörung der übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (§ 40 Absatz 2 Satz 1 IntFamRVG, § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG).
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Rückführung des widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes in die Ukraine (Artikel 3, 12 HKÜ) bejaht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Der Anwendungsbereich des HKÜ, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Uk...