Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 13.04.2010 werden die von dem Angeklagten dem Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 9.561,30 € (in Worten: neuntausendfünfhunderteinundsechzig EUR und dreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenkläger auferlegt.

 

Gründe

I. Der Angeklagte ist durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil wegen Mordes und Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Zugrunde liegen Tötungsdelikte zum Nachteil des Na. und der Ni. Das Urteil ist aufgrund Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2011 (2 StR 584/10) im Schuldspruch rechtskräftig, soweit es die Tötung der Ni. betrifft. Dem Verfahren hatte sich der Sohn der Getöteten als Nebenkläger angeschlossen. Ihm wurde mit Beschluss vom 18.01.2010 Rechtsanwalt B. als Beistand beigeordnet. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind im Urteil dem Angeklagten auferlegt.

Unter dem 21.04.2010 beantragte Rechtsanwalt B. die Festsetzung der dem Nebenkläger erwachsenen Auslagen i. H. v. 14.191,09 €. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die Rechtspflegerin zugunsten des Nebenklägers 11.861,07 € fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, der den durchgängigen Ansatz von Wahlverteidigerhöchstgebühren beanstandet.

II. Die nach § 464 b S. 3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthafte, gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von der Rechtspflegerin erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats keine Anwendung (SenE v. 05.06.2003 - 2 Ws 317/03; SenE v. 11.07.2007 - 2 Ws 332/07; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192-193/08).

2. Der Senat kann bereits jetzt über das Rechtsmittel entscheiden, obwohl Rechtskraft hinsichtlich des Urteils vom 13.04.2010 noch nicht vollständig eingetreten ist, das Urteil vielmehr durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2011 u. a. im Ausspruch über die - auch die Tötung der Ni. betreffenden - Gesamtstrafe aufgehoben worden ist. Da der Schuldspruch hinsichtlich der Tötung der Ni. in Rechtskraft erwachsen ist und diesem gem. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers folgt, steht bereits jetzt fest, dass der Angeklagte jedenfalls die bisher entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers diesem zu erstatten hat. Über deren Höhe kann daher bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt befunden werden.

3. Eine Nicht-/Abhilfeentscheidung ist von der Rechtspflegerin, soweit ersichtlich, nicht getroffen worden. Ob eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren besteht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 464b Rz. 7 m. w. N.).

Welcher Auffassung zu folgen ist, muss der Senat nicht entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung ist das Abhilfeverfahren gem. § 306 Abs. 2 StPO für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (Meyer-Goßner, aaO., § 306 Rz. 10). Eine Zurückverweisung zur Nachholung des Abhilfeverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde neues Vorbringen enthält oder die angefochtene Entscheidung sonst keine sachgerechte Grundlage für die Entscheidung des Beschwerdegerichts bildet. Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht schon Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens waren. Die Zurückverweisung wäre demnach bloße Förmelei und würde überdies nicht zur Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. insgesamt SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08).

4. Nach der Auslagenentscheidung des Urteils der 11. großen Strafkammer - als Schwurgericht - des Landgerichts Köln vom 13.04.2010 trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Zu diesen zählen insbesondere auch die für die Nebenklagevertretung entstandenen Kosten.

a) Die insoweit angemeldeten und von dem Angeklagten beanstandeten Rahmengebühren werden ihrer Höhe nach gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der MitteIgebühr auszugehen (vgl. ...

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