Leitsatz (amtlich)

Ist der Rechtsanwalt ausdrücklich nach § 406 g StPO als Beistand für den nebenklageberechtigten Geschädigten beigeordnet worden, sind seine Tätigkeiten gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten. Eine Vergütung nur als Zeugenbeistand nach § 68b StPO und insofern eine Festsetzung der Gebühren lediglich für eine Einzeltätigkeit scheidet aus.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Entscheidung vom 31.10.2011; Aktenzeichen 11 Ks 2/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die sofortige Beschwerde wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aurich vom 31.10.2011 (Aktz. 11 Ks 2/11) dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 483,93 EUR weitere Gebühren in Höhe von 3.559,51 EUR zu erstatten sind.

  • II.

    Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beiordnung der Beschwerdeführerin ist ausdrücklich nach § 406 g StPO als Beistand für die nebenklageberechtigten Kinder der Geschädigten erfolgt. Daher scheidet eine Vergütung der Beschwerdeführerin als Zeugenbeistand nach § 68 b StPO und insofern eine Festsetzung der Kosten lediglich für eine Einzeltätigkeit vorliegend aus. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin antragsgemäß entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.09.2011 wie folgt zu entschädigen:

Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 VV RVG

132,00 EUR

Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74c GVG Nr. 4118 VV RVG

422,40 EUR

- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,6 wegen 3 Auftraggebern -

Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74c GVG Nr. 4120 VV RVG - Termin 11.08.2011 -

356,00 EUR

Terminsgebühr / Zusatzgebühr für mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung

Nr. 4122 VV RVG - Termin 11.08.2011 -

178,00 EUR

Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74 c GVG Nr. 4120 VV RVG - Termin 16.08.2011 -

356,00 EUR

Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74c GVG Nr. 4120 VV RVG - Termin 18.08.2011 -

356,00 EUR

Terminsgebühr / Zusatzgebühr für mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung

Nr. 4122 VV RVG - Termin 18.08.2011

178,00 EUR

Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74c GVG Nr. 4120 VV RVG - Termin 23.08.2011 -

356,00 EUR

Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74c GVG Nr. 4120 VV RVG - Termin 25.08.2011 -

356,00 EUR

Terminsgebühr für ersten Rechtszug vor OLG/Schwurgericht/Strafkammer

nach §§ 74a und 74c GVG Nr. 4120 VV RVG - Termin 30.08.2011 -

356,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1

15,60 EUR

Kfz-Benutzung am 11.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht

Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1/1

35,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1

15,60 EUR

Kfz-Benutzung am 16.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.

7005 Nr. 1 VV RVG 1/1

20,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1

15,60 EUR

Kfz-Benutzung am 18.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht

Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1/1

35,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1

15,60 EUR

Kfz-Benutzung am 23.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.

7005 Nr. 1 VV RVG 1/1

20,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1

15,60 EUR

Kfz-Benutzung am 25.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.

7005 Nr. 1 VV RVG 1/1

20,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1

15,60 EUR

Kfz-Benutzung am 30.08.2011 52,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr.

7005 Nr. 1 VV RVG 1/1

20,00 EUR

Sonstige Auslagen im Rahmen der Geschäftsreise Nr. 7006 VV RVG

(Parkgebühren siehe Anlage) 1/1

24,00 EUR

Zwischensumme der Gebührenpositionen

3.314,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG

63,85 EUR

- Ablichtungen / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr.

1 a VV RVG (309 Seiten) -

Zwischensumme netto

3.397,85 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

645,59 EUR

zu zahlender Betrag

4.043,44 EUR

Zieht man von diesem Betrag den bereits ausgekehrten Betrag in Höhe von 483,93 EUR ab, so sind der Beschwerdeführerin weitere 3.559,51 EUR zu erstatten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4010116

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