Verfahrensgang
AG Rheinbach (Aktenzeichen 6 F 168/16) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 30.03.2017 - 6 F 168/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 EUR (§§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG)
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Sie richtet sich in der Sache maßgebend auf eine Ausweitung der Umgangskontakte. Diese hat das Amtsgericht jedoch fehlerfrei eingeschränkt. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Senat hält - auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens - ein höheres Maß an Umgang für derzeit kindeswohlschädlich. Im Einzelnen:
1. Das Recht der Antragstellerin, regelmäßigen persönlichen Umgang mit G zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundene Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Gerade für den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, in der Kommunikation mit dem Elternteil Zuneigung zu erfahren, von diesem lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten zu können, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (so schon BVerfG, Beschl. v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; BGH, Urt. v. 23.05.1984 - IVb ZR 9/83, FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148).
Maßstab für das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern, das ein Recht im Interesse des Kindes ist, ist stets das Kindeswohl. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07, FamRZ 2008, 494; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2008 - 7 UF 208/08, FamRZ 2009, 133; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09, NJW-RR 2010, 148). Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn - wie vorliegend - den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat (OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2011 - 8 UF 133/10, FamRZ 2011, 826). Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Die Inpflegenahme von Kindern darf nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen, denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2003 - 8 WF 300/03, FamRZ 2004, 1310). Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegenahme müssen mit dem anzustrebenden Ziele der Zusammenführung von leiblichen Eltern mit ihren Kindern im Einklang stehen (EuGHMR, Urt. v. 26.02.2002 - 46544/99, FamRZ 2002,1393 (1397)). Hieraus folgt zugleich, dass den Vormund mit Beginn der I...