Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 331/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.4.2018 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.4.2018 - 25 O 331/16 - wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die das Landgericht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5.4.2017 vorgenommen hat, wird aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die mit dem Kläger ein Erfolgshonorar vereinbart haben, werden dadurch, dass das Landgericht sie dem Kläger bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet hat, beschwert. Die Beiordnung ist für sie im Hinblick auf die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachteilig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beiordnung ist aufzuheben. Zwar ist der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, sofern eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Der Zweck der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 4a Abs. 1 S. 3 RVG erfordert aber eine telelogische Reduktion von § 121 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12.1.18, 7 W 21/17, BeckRS 18, 4164). Nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Vorschrift des § 4a Abs. 1 S. 3 RVG bestimmt seit ihrer Einfügung ergänzend, dass die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 S. 1 RVG außer Betracht bleibt.
Dadurch, dass die bedürftige Partei seit der gesetzlichen Neuregelung ein Erfolgshonorar vereinbaren kann und darf, sollen ihre Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verbessert werden. Sie kann einen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, der gegen eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung, die unterhalb der gesetzlichen liegt, nicht zur Übernahme eines Auftrags bereit wäre. Zudem entsteht ein zusätzlicher Anreiz für den Prozessbevollmächtigten, das ihm übertragene Mandat sorgfältig und mit dem gebotenen Aufwand zu bearbeiten. Diese Zielsetzung würde ohne eine teleologische Reduktion von § 121 Abs. 1 ZPO nicht erreicht. Auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann die bedürftige Partei in den meisten Fällen nicht verzichten, weil sie die Gerichtskosten nicht aufzubringen vermag. Dies gilt insbesondere für den Kläger, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden ist. Wäre der bedürftigen Partei auch im Falle der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwingend ein Rechtsanwalt beizuordnen wäre, wäre die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gegenstandslos und ohne Folgen. Denn ein beigeordneter Rechtsanwalt kann Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen (§§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, den Bedürftigen von Anwaltskosten freizustellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Erfolgshonorar - wie nach der Versicherung der Prozessbevollmächtigen des Klägers im Streitfall - nur und erst im Fall eines Erfolges geschuldet ist. Ihre regelmäßigen Einkünfte und ihr vorhandenes Vermögen braucht die Partei dann nicht für die Anwaltskosten einzusetzen. Durch den Prozess erlangte Vermögenswerte können, wie die in § 120a ZPO vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Bewilligung und die hierin zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zeigen, bei der Aufbringung der Kosten zu Lasten der bedürftigen Partei berücksichtigt werden.
Dass Parteien sich im Anwaltsprozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 ZPO), erfordert ebenfalls keine Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO, wenn der Anwalt, der mit der bedürftigen Partei das Erfolgshonorar vereinbart hat, zu einer Vertretung bereit ist. So liegt es hier.
Soweit die sofortige Beschwerde auch im Namen des Klägers eingelegt worden ist, ist sie durch die Aufhebung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gegenstandslos geworden und hat sich erledigt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte hat keinen Anlass zu der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 12315497 |
NJW 2018, 9 |
NJW-RR 2019, 179 |
ZAP 2019, 20 |
AnwBl 2018, 556 |