Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 299/22) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.04.2023 (28 O 299/22) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und zudem eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung die Widerklage abgewiesen und den Beklagten die Kosten - folgerichtig auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage der Klägerin (§ 91a ZPO) - auferlegt.
Das Berufungsvorbringen vom 06.07.2023 (Bl. 158 ff. des Senatshefts) rechtfertigt ebenso wie der sonstige Akteninhalt keine den Beklagten günstigere Sichtweise.
Es besteht nur noch Anlass zu nachfolgenden ergänzenden Ausführungen des Senats:
a) Es steht für den Senat außer Frage, dass die Beklagten nicht schon allein durch die wenigen, offen gehaltenen Angaben in der angegriffenen Publikation (Arbeiter auf dem Rollfeld am Düsseldorfer Flughafen, Beschäftigte eines am Standort Flughafen tätigen Dienstleisters, der wohl nicht im Auftrag der Flughafen Düsseldorf GmbH tätig war, Zutrittsbeschränkungen, Hinweis zum Tiktok-Video kam von "Bild", ein Mann nunmehr in Urlaub, laut "Bild" sind die drei Verdächtigen 19 und 20 Jahre alt") erkennbar sind/waren, zumal am Flughafen unzählige Menschen tätig waren/sind (auch mit Rollfeldbezug) und ein von Arbeitskolleginnen und -kollegen ggf. bemerkbares Fehlen am Arbeitsplatz unzählige weitere Gründe gehabt haben kann. Anlass zur ernsthaften Besorgnis eines Erkanntwerdens allein aufgrund der angegriffenen Berichterstattung bestand nicht.
b) Soweit in der streitgegenständlichen Berichterstattung auf eine Vorberichterstattung in der "BILD" vom "Freitag" verwiesen worden ist - die aber nicht direkt verlinkt war - und soweit man über die dortige Berichterstattung eine Erkennbarkeit der Beklagten hätte bejahen können und man diese Berichterstattung wiederum damals durch vergleichsweise einfache Recherchen mit Internetsuchmaschinen hätte auffinden können, reicht dies nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht aus, um im konkreten Fall eine äußerungsrechtliche Erkennbarkeit und Betroffenheit der in der Öffentlichkeit zuvor unbekannten Beklagten zu bejahen. Gerade in Zeiten umfassendster Internetrecherchemöglichkeiten kann es für eine persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit/Erkennbarkeit bei Presseberichterstattungen nicht ausreichen, wenn sich ein Presseorgan selbst noch erkennbar um eine Anonymisierung der eigenen Berichterstattung bemüht und der Detaillierungsgrad von gegebenen Informationen als solches dann nur für eine schlussendlich erfolgreiche Internetrecherche mit Hilfe von Suchmaschinen genügen kann (so deutlich auch KG v. 07.01.2021 - 10 U 1106/20, GRUR-RS 2021, 26935; OLG Dresden v. 25.01.2022 - 4 U 2052/21, GRUR-RS 2022, 1422 Rn. 6; BeckOK-MedienR/Söder, 39. Ed., § 823 Rn. 75 f.; Hollenders, in: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl. 2023, § 12 Rn. 71). Gerade auf eine Medienberichterstattung Dritter kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb im Grundsatz nicht ankommen, weil anderenfalls jede Berichterstattung, die einer die Anonymität aufhebenden Berichterstattung eines Drittmediums zeitlich nachfolgt, gleichsam denklogisch stets mit "infiziert" würde (KG a.a.O., Rn. 8).
c) Mit dem Landgericht spielt dann auch der Einwand keine Rolle, dass man zumindest die "infizierende" Berichterstattung in der BILD-Zeitung im konkreten Beitrag erwähnt (aber nicht verlinkt) hat und jedenfalls für die Leserinnen und Leser der BILD-Zeitung die Beklagten deswegen u.U. leichter dem Vorfall zuzuordnen waren (vgl. etwa auch S. 7 der Klageerwiderung = Bl. 113 d.A., S. 6 f. des Schriftsatzes vom 20.02.2023, Bl. 175 f. d.A.). Ist schon nicht vorgetragen und/oder ersichtlich, dass ein greifbarer Teil der Rezipienten der Beklagten zuvor stets auch die Berichterstattung der BILD-Zeitung zur Kenntnis nimmt, kann sich der vage Verweis auf die BILD-Zeitung schon deswegen hier nicht ausgewirkt haben, weil auch ohne den fraglichen Passus und Verweis auf die BILD jeder BILD-Rezipient in der Beschreibung des singulären Sachverhalts die Beklagten ohnehin hätte wiedererkennen können. Dann hätte man auch eine Berichterstattung mit noch weniger Faktoren (etwa Männer/Rollfeld/Streit um potentiellen IS-Gruß) bereits als ausreichend für Ansprüche der hier selbst gerade nicht identifizie...