Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.07.2009; Aktenzeichen 30 OH 5/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.8.2009 gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des LG Köln (Vorsitzender als Einzelrichter) vom 3.7.2009 - 30 OH 5/08 - i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.9.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller dem Beschwerdegegner den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Verfahren auf seiner Seite beizutreten. Der Beschwerdegegner ist dem Beweisverfahren beigetreten, allerdings auf Seiten des Antragsgegners. Mit Schriftsatz vom 11.2.2009 hat der Antragsteller beantragt, den Streitbeitritt auf Seiten des Antragsgegners zurückzuweisen. Das LG hat nach Anhörung der Parteien und Hinweis auf das beabsichtigte Procedere im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit dem angefochtenen Beschluss den Beitritt zugelassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel führt in der Sache indes nicht zum Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus jedenfalls aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Rechtsmittel ist auch statthaft, weil der Antragsteller sich als Streitverkünder gegen den Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten seines Verfahrensgegners wendet, § 71 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2007 - I-24 U 217/06, OLGR 2008, 156).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat sowohl in der Form als auch in der Sache richtig entschieden.

a) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff. ZPO rechtfertigt (BGH NJW 1997, 859; BGH NJW-RR 2006, 1312; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2004 - 22 W 27/04, OLGR 2005, 219 m.w.N.). Analog anwendbar ist deshalb auch die Vorschrift des § 71 ZPO, welche ein Antragsrecht der Hauptparteien über die Zulassung einer Nebenintervention normiert, § 71 Abs. 1 ZPO. Zwar sehen § 71 Abs. 1 und 2 ZPO eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil vor. Diese Regelung ist indes auf das kontradiktorische Erkenntnisverfahren zugeschnitten, welches § 66 Abs. 1 ZPO ("in einem ... anhängigen Rechtsstreit") für den unmittelbaren Anwendungsbereich der Nebenintervention vorsieht. Wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, verbietet der Charakter des - grundsätzlich eilbedürftigen und zu keiner streitigen Entscheidung führenden - selbständigen Beweisverfahrens indes eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung durch Zwischenurteil. Dem LG ist deshalb in der Auffassung zu folgen, dass im Rahmen der im Streitfall gebotenen (nur) entsprechenden Anwendung der Vorschrift eine der Verfahrensart angepasste Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

b) Das LG hat die Nebenintervention zu Recht zugelassen. Denn der Streithelfer hat ein rechtliches Interesse, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 ZPO, dem Verfahren auf Seiten des Antragsgegners beizutreten, glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit die Ausführungen des LG in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss als auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens insgesamt zutreffend in Bezug und macht sich diese zu eigen.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306061

BauR 2010, 250

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