Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 23.02.2016; Aktenzeichen 332 F 27/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 23.02.2016 (332 F 27/15) wie folgt abgeändert:

Die elterliche Sorge für das Kind M. H., geboren am xx. xx. 20xx, wird unter Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts Köln auf die Eltern O. und N. H. zurückübertragen.

Das Kind ist binnen sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen.

Den Eltern wird geboten, die ihnen zur Verfügung gestellten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - insbesondere Dienste der Erziehungsberatung und der sozialpädagogischen Familienhilfe - über die Zeit der Rückführung des Kindes hinaus in Anspruch zu nehmen.

2. Für dieses Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am xx. xx. 20xx wurde das Kind M von seiner Mutter in der 30. Schwangerschaftswoche spontan geboren und sogleich von der Entbindungsstation des I-Krankenhauses in L-M in das Kinderkrankenhaus B1 Straße verlegt.

Die damals 25 Jahre alte (am xx. xx. 19xx in H geborene) Mutter O. G., die als Aushilfe im Textileinzelhandel arbeitet und deren Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie (getrennt lebende Eltern und zwei jüngere Schwestern) abgerissen ist, hatte nach eigenen Angaben bis kurz vor der Entbindung nicht bemerkt, dass sie (zum ersten Mal) schwanger war. Medikamente zur Behandlung einer bei ihr im Jugendalter festgestellten Epilepsie hatte sie einige Zeit zuvor aus eigenem Entschluss abgesetzt (nach ihren Angaben gegenüber den Krankenhausärzten, die sie nach einem neuen epileptischen Anfall im August 2015 behandelten, erfolgte das Absetzen der Medikation auf Grund ihres Kinderwunsches). Mit Ms Vater, dem damals 26 Jahre alten (am xx. xx. 19xx in Bukarest geborenen, im frühen Kindesalter von den Eheleuten V. und K. H. adoptierten) N. H., lebte sie bei seinen Adoptiveltern in L - N, wo sie ein Gästezimmer im Kellergeschoss und einen Büroraum im Nebengebäude als Schlafzimmer nutzten, bis sie Anfang März 2015 in eine nahe gelegene (100 m2 große) Wohnung umzogen; am 08.05.2015 heirateten sie. Herr H, der als Metallbauer ausgebildet und nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit heute im Betrieb seines Adoptivvaters tätig ist, hat eine weitere, ihm nicht näher bekannte Tochter aus einer früheren, 2008 beendeten Beziehung; wegen Alkoholmissbrauchs und Epilepsieverdachts wurde er zeitweise mit Fahrverboten belegt.

M wurde am 18.12.2014 von der Frühgeborenenstation zu ihren Eltern entlassen, die tags darauf die anstehende kinderärztliche Vorsorgeuntersuchung vornehmen ließen; mit der nur wenige Male bei ihnen erschienenen Familienhebamme waren sie unzufrieden. Am 27.12.2014 suchten die Eltern die Notfallambulanz des Kinderkrankenhauses auf, weil das Kind viel weinte und schrie. Als die verordneten abführenden (Sabsimplex-) Tropfen keine Besserung bewirkten und M an Körpergewicht verlor, begaben sie sich mit ihr am 30.12.2014 erneut zum Kinderkrankenhaus, wo unklare Schreiattacken bei Meteorismus (Blähbauch) und Obstipation (Verstopfung) diagnostiziert wurden. Nach stationärer Untersuchung und Behandlung sowie ausreichender Gewichtszunahme bis zum 07.01.2015 wurde M wieder zu ihren Eltern entlassen, die sie am 14.01.2015 erneut der Kinderärztin vorstellten.

Am 28.01. und 06.02.2015 war das Kind mit seiner Mutter und am 10.02.2015 mit beiden Eltern bei der Physiotherapeutin Q, auf die es freundlich und unauffällig wirkte. Bei einem Routinetermin zur Gewichtskontrolle am 11.02.2015 fielen der Kinderärztin T diskrete Hämatome (Einblutungen) an allen Gliedmaßen des Kindes auf, die die Eltern nach ihren Angaben am Vorabend beim Baden bemerkt hatten. Die Kinderärztin veranlasste zur Abklärung die erneute stationäre Aufnahme Ms ins Kinderkrankenhaus. Bei Röntgenaufnahmen des Brustkorbs wurden dort ältere (mit Kallusbildung knöchern konsolidierte) Rippenserienfrakturen auf beiden Seiten (an fünf Rippen links und vier Rippen rechts) festgestellt.

Auf Grund des daraufhin von der Klinik gemeldeten Verdachts einer Kindesmisshandlung nahm das Jugendamt M in Obhut, wovon die Eltern am 13.02.2015 durch die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses und eingehender unter Beteiligung der Großeltern von Ärzten, Klinikmitarbeitern und Vertretern des Jugendamts ("runder Tisch") am 17.02.2015 (Karnevalsdienstag) unterrichtet wurden.

M wurde vom Jugendamt nach ihrer dem Familiengericht am 18.02.2015 angezeigten Inobhutnahme und Entlassung aus der Klinik am 19.02.2015 in Familiärer Bereitschaftsbetreuung bei Frau E untergebracht. Im Städtischen Kinderheim an der B2 Straße fanden seitdem wöchentlich für eine Stunde begleitete Umgangskontakte mit den Eltern statt.

Diese erstatteten auf anwaltlichen Rat bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Kindesmisshandlung.

Das vom Jugendamt in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten der Sachverst...

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