Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung in Unterhaltssachen bei Antragsrücknahme nach § 269 Abs. 5 ZPO entsprechend
Leitsatz (amtlich)
In Unterhaltssachen ist auch nach Inkrafttreten des FamFG im Falle der Antragsrücknahme über die Kosten nach § 263 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 ZPO analog zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach § 269 Abs. 5 ZPO entsprechend mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 f. f. ZPO) anfechtbar.
Eine Kostenbeschwerde nach § 58 Abs. 1 Alt 1 FamFG ist nicht eröffnet, da wegen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschrift des § 269 Abs. 3, 5 ZPO die speziellere Norm i.S.d. § 58 Abs. 1 Alt. 2 FamFG ist.
Wird der Verfahrensantrag zurückgenommen, ist entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO über die Kosten gem. § 263 Abs. 3 Satz 3 HS 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung des Antrages vor Rechtshängigkeit weggefallen und der Antrag daraufhin zurückgenommen worden ist.
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 04.11.2010; Aktenzeichen 31 F 197/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 4.11.2010 - 31 F 197/10 -, mit welchem die Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils zu 10 % und der Antragsgegner zu 80 % zu tragen haben und mit welchem der Verfahrenswert auf 12.940 EUR festgesetzt worden ist, wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe
1) Die hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO analog zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten, wie in dem angefochtenen Beschluss tenoriert, verteilt hat.
Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist, wenn der Verfahrensantrag zurückgenommen wird, entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung des Antrages vor Rechtshängigkeit weggefallen und der Antrag daraufhin zurückgenommen worden ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Gleichzeitig haben sie zum Kindesunterhalt ein einstweiliges Anordnungsverfahren betrieben, welches zu Aktenzeichen 31 F 199/10 AG Brühl geführt wurde. In diesem einstweiligen Anordnungsverfahren wurden zum laufenden Unterhalt die gleichen Unterhaltsbeträge gefordert, wie in vorliegendem Hauptsacheverfahren. Nachdem sich die Beteiligten des einstweiligen Anordnungsverfahrens unter dem 31.8.2010 in der nicht-öffentlichen Sitzung dahin geeinigt hatten, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an sein Kind K. C. und an sein Kind M. C., jeweils zu Händen der Kindesmutter, Frau D. C., einen jeweils zum 3. eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag i.H.v. 136 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Unterhaltstabelle Stand 1.1.2010 zu zahlen und zwar bis einschließlich November 2010 und ab Dezember 2010 eine Unterhaltsrente i.H.v. jeweils 128 % des Mindestbedarfes der Düsseldorfer Unterhaltstabelle Stand 1.1.2010 und sich weiter dahin geeinigt haben, dass die Unterhaltsregelung auch in dem Hauptsacheverfahren gelten solle, haben die Antragsteller die Anträge in dem Hauptsacheverfahren zurückgenommen, bevor die Anträge zugestellt worden waren. Damit sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend erfüllt. Es erscheint nur billig, wenn die Kostenregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens auch auf das Hauptsacheverfahren übertragen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die am Unterhaltsverfahren Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren unter Ziff. 3. dahin verständigt haben, dass Unterhaltsrückstände bis einschließlich August 2010 nicht bestehen. Solche Unterhaltsrückstände waren im Hauptsacheverfahren mit einem Betrag von 1.156 EUR eingeklagt worden. Damit hat sich zwar unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Unterliegensquote geringfügig zu Lasten der Antragsteller verschoben. Gleichwohl ist dies unter Billigkeitsgesichtspunkten zu vernachlässigen. So kommt der Antragsgegner in seiner Berechnung in seiner Beschwerdeschrift selbst zu einem Unterliegensanteil von 75 %. Gerade der Umstand, dass man mit dem Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren auch ein mögliches Hauptsacheverfahren erledigen wollte und dort die entsprechende Kostenverteilung wählte, lässt es billig erscheinen, insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, wenn die im Hauptsacheverfahren mit geltend gemachten relativ geringen Rückstände zu vernachlässigen waren.
Die Antragsteller...