Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Knoppe und Krause |
Vorstand Martin Kohlhausen |
Rechtsanwälte Dr. Wirtz u.a |
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 O 187/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Einstellungsbeschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 – 29 O 187/98 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Kläger haben Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus zwei Grundschuldbestellungsurkunden für unzulässig zu erklären. Auf ihren weiteren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.
Gegen diesen der Beklagten am 15.10.1998 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.10.1998 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese beantragt, den Beschluss der Kammer dahingehend abzuändern, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der angefochtene Beschluss leide an mehreren schweren Rechtsfehlern. Er enthalte keine Begründung, sei zudem ergangen, ohne dass die Kläger ihre Angaben glaubhaft gemacht hätten; und im übrigen sei er offensichtlich ermessenswidrig, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Vollstreckungsgegenklage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.
Die Kammer hat das Rechtsmittel zunächst als Gegenvorstellung behandelt und – nach Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Kläger – eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
Die Anfechtbarkeit von Einstellungsentscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ohne weitere Zulässigkeitsvorraussetzungen (OLG Köln, 19. ZS., OLGR 92, 13 mit Rechtsprechungsnachweisen), teilweise nur mit sehr eingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit (OLG Köln, 25. FamS, NJW-RR 98, 365; OLG Naumburg, NJW-RR 98, 366; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO-Komm., 56. Aufl., § 769 Rdnr. 12; Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 21. Aufl., § 769 Rdnr. 18; jeweils m.w.N.) für zulässig gehalten. Demgegenüber hält die inzwischen als herrschend zu bezeichnende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO in Analogie zu §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 ZPO grundsätzlich für unanfechtbar. Nur wenn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers eine „greifbare Gesetzwidrigkeit” gegeben ist, etwa das Gericht die Voraussetzungen oder Grenzen seiner Ermessensausübung verkannt oder ein Ermessen gar nicht ausgeübt hat, soll – wie bei anderen grundsätzlich unanfechtbaren Beschlüssen auch (BGH, NJW 93, 135) – die sofortige Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein (OLG München, NJW-RR 88, 1532 m.w.N.; OLG Karlsruhe, 16. FamS, FamRZ 88, 634; JurBüro 98, 493; OLG Köln, 1. ZS., JMBl. 94, 283 m.w.N.; 14. FamS, NJW-RR 98, 364 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 769 Rdnr. 13; MüKomm-Karsten Schmidt, ZPO-Komm., § 769 Rdnr. 33; Schneider, MDR 85, 547).
Diese letztgenannte Auffassung vertritt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt, wie das OLG München und der 1. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in den zitierten Entscheidungen überzeugend ausgeführt haben, mit dem Willen des Gesetzgebers überein. Sie verhindert darüber hinaus, dass das Rechtsmittelgericht bereits in einem frühen Stadium des Prozesses mit einer umfänglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage befasst wird und so die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vorwegnimmt. Eine Benachteiligung der Parteien ist nicht zu befürchten, da das erstinstanzliche Gericht jederzeit befugt und im Falle neuen Vorbringens auch verpflichtet ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen und ggf. abzuändern.
Nach der vom Senat für zutreffend erachteten Auffassung war die sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, da eine „greifbare Gesetzwidrigkeit” des angefochtenen Beschlusses von der Beklagten nicht dargetan ist. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH – ausser in den bereits erwähnten Fällen – generell nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
Die Frage, ob schon das Fehlen einer Begründung den Beschluss greifbar gesetzwidrig macht, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Teilweise wird diese Frage bejaht (vom 19. ZS. des OLG Köln unter Hinweis auf die von diesem angenommene Rechtsmittelfähigkeit der Einstellungsentscheidung, JurBüro 93, 627; von dem 2. FamS des OLG Karlsruhe und dem 15. FamS des OLG Stuttgart speziell für die Fälle einer einstweiligen Einstellung der Zwang...