Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 412/19) |
Tenor
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte.
Gründe
Gemäß der nach allgemeiner Auffassung auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren Regelung in § 91a Abs. 1 ZPO war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Lasten der Verfügungsbeklagten über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden.
Denn jedenfalls bis zu der - von einer identifizierenden Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorfs vom 04.09.2020 (Anlage BAG 2, Bl. 271 d.A. = Anlage ASt 19, Bl. 407 d.A.) und der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (VG Düsseldorf v. 14.09.2020 - 20 L 1781/20, BeckRS 2020, 22654 = Anlage BAG 3, Bl. 272 ff. d.A. = Anlage ASt 20, Bl. 408 ff. d.A.) begleiteten - Anklageerhebung gegen den Verfügungskläger am 02.09.2020 und der prozessual mangels ausreichendem Sachvortrag so als gegeben zu unterstellenden Verteidigererklärung in dem Ermittlungsverfahren in Form einer (wie auch immer gearteten) "geständigen Einlassung" wäre die Verfügungsbeklagte hier bei gebotener summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen, was anerkanntermaßen zentrales Kriterium bei der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist (statt aller Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91a Rn. 23 m.w.N.). Es sind dann auch keine anderen (Billigkeits-)Gründe vorgetragen und/oder ersichtlich, die eine von diesem Grundsatz abweichende Kostenverteilung zu Lasten des Verfügungsklägers im Einzelfall rechtfertigen würden.
Die streitgegenständliche Berichterstattung vom 31.10.2019 (Anlage ASt 6, AH) war rechtswidrig und dem Verfügungskläger stand als Verfügungsanspruch daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild zu.
1. Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung war dabei mit Blick auf die im Parallelverfahren LG Köln - 28 O 403/19 = OLG Köln - 15 U 61/20 noch vor Einreichung des hiesigen Antrages am 14.11.2020 bereits erwirkte und am 08.11.2020 dem Verfügungskläger zugegangene Untersagungsverfügung gegen die vorangehende Verdachtsberichterstattung der Verfügungsbeklagten vom 16.10.2019 nicht schon von Anfang an wegen Fehlen des Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar fehlt in der Tat im Grundsatz das Rechtschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch der weitere Verstoß problemlos über den bereits vorhandenen Titel geahndet werden kann (OLG Dresden v. 01.06.2018 - 4 U 217/18, NJW-RR 2018, 1196 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt a.M. v. 26.04.2012 - 6 U 2/11, GRUR-RR 2012, 404; v. 14.03.2013 - 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906; für Lösung über eingeschränkte Rechtskraft des Erstverfahrens Feddersen, in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 57 Rn. 16 b/c m.w.N.; weiter nur bei unklarem Titel OLG Köln v. 24.08.2012 - 6 U 72/12, BeckRS 2012, 19761). Damit darf man richtigerweise in Presse- und Äußerungssachen wegen der gerade dort oft komplexen und streitanfälligen Grenzfragen der sog. Kerngleichheit aber generell schon nicht zu streng verfahren. Es darf dann zumindest keinerlei Zweifel bestehen, dass das Gericht die veränderte Verletzungsform "ebenso beurteilt hätte wie die ihm vorgelegte" (so in etwas anderem Kontext RG v. 02.02.1935 - I 120/34, RGZ 147, 27, 31); die abgewandelte Verletzungsform müsste also in "ganz naheliegender Weise und deshalb leicht erkennbar ebenso zu würdigen (sein) wie die titulierte" (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Berücksichtigt man hier jedoch, dass das Charakteristische des ersten Verbots gerade auch das Abstellen des Landgerichts auf den fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen war und vorliegend nach einigem Zeitablauf noch weitere angebliche Beweisanzeichen in den Raum gestellt worden sind, bestehen schon deswegen mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts ganz erhebliche Zweifel - auch wenn die Verfügungsbeklagte sich an ihrer gegenteiligen Einschätzung zur Kerngleichheit in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren andererseits festhalten lassen müsste (dazu OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zudem wird man aber jedenfalls in Eilverfahren ohnehin großzügigere Maßstäbe anlegen müssen, wenn nur die ernsthafte Befürchtung besteht, dass sich der Schuldner auf eine fehlende Kerngleichheit berufen könnte (OLG Frankfurt a.M. v. 12.11.1996 - 6 W 145/96, NJWE-WettbR 1997, 59, v. 14.03.2013 - 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906). Auch dies war hier anzunehmen, zumal die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 31.10.2019 in ihrem Schreiben vom 05.11.2019 (Anlage ASt 9, AH I) zu Fra...