Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 282/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.12.2002 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Köln vom 10.12.2002 – 5 O 282/01 – insoweit aufgehoben, als hierin die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten i.H.v. … auferlegt wurden. In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrte aufgrund der im Juni 2001 beim LG eingegangenen Klage von dem Beklagten Übereignung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich um eine ihre Erbenstellung gem. § 2287 BGB beeinträchtigende Schenkung des Erblassers an den Beklagten. Den Wert des hälftigen Anteils an dem Grundstück schätzte die Klägerin in der Klageschrift auf 100.000 DM. In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2001 vor der Zivilkammer beschloss die Kammer auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens. Nachdem die Parteien durch Schriftsatz vom 22.11.2002 sowie vom 5.12.2002 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden durch Beschluss des Einzelrichters vom 10.12.2002 die Kosten des Rechtsstreits i.H.v. … dem Beklagten und i.H.v. 1/4 der Klägerin auferlegt sowie der Streitwert auf 160.000 Euro festgesetzt. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Er beantragte, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben und den Streitwert auf 80.000 Euro festzusetzen. Das LG – Einzelrichter – half durch Beschluss vom 23.1.2003 der Beschwerde teilweise ab und setzte den Streitwert auf 80.000 Euro fest. Im Übrigen legte er die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

II. 1. Auf das Beschwerdeverfahren sind gem. § 26 Nr. 10 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in ihrer am 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die von dem Beklagten angefochtene Entscheidung des LG nach dem 31.12.2001 der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Da die Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist gem. § 568 S. 1 ZPO zur Entscheidung über die Beschwerde der Einzelrichter des Senats berufen. Die in § 568 S. 2 ZPO für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat aufgestellten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ob das LG überhaupt befugt war, durch den Einzelrichter zu entscheiden, ist für die Besetzung des Beschwerdegerichts unerheblich.

2. Die – aufgrund der teilweise erfolgten Nichtabhilfe durch das LG nur im Hinblick auf die in dem Beschluss vom 10.12.2002 enthaltene Kostenentscheidung beim OLG anhängige – sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt sechshundert Euro (§§ 91 Abs. 2 S. 2, 511 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt einhundert Euro (§ 567 Abs. 2 S. 1 ZPO). In der Sache führt die Beschwerde gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung an das LG, da die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Einzelrichter nicht vorlagen und der Beschluss deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.

a) Nach st. Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, stellt jeder absolute Revisionsgrund gem. §§ 551 ZPO a.F., 547 ZPO n.F. auch einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (vgl. BGH v. 13.4.1992 – II ZR 105/91, AG 1992, 265 = MDR 1992, 803 = NJW 1992, 2099 [2100]; vgl. auch OLG Frankfurt v. 30.11.1994 – 19 U 140/94, OLGReport Frankfurt 1995, 11 = MDR 1995, 311 f.). Wenn deshalb das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist i.S.d. §§ 551 Nr. 1 ZPO a.F., 547 Nr. 1 ZPO n.F., ist auch im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Ausgangsgericht angezeigt. Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist u.a. dann gegeben, wenn der Einzelrichter nicht befugt war, anstelle des Kollegialorgans zu entscheiden (vgl. BGH v. 25.1.2001 – VII ZR 32/99, MDR 2001, 585 = BGHReport 2001, 258 = NJW 2001, 1357; BGH NJW 1993, 600).

b) Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Einzelrichters nicht gegeben. gem. § 75 GVG, der durch die Zivilprozessrechtsreform keine Änderung erfahren hat, sind die Zivilkammern mit drei Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden besetzt, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat. Da der vorliegende Rechtsstreit bereits im Juni 2001 bei dem LG anhängig gemacht wurde, fanden gem. § 26 Nr. 2 S. 1 EGZPO – dies im Unterschied zu den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gem. § 26 Nr. 10 EGZPO – die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31.12.2001 geltenden Fassung weiter Anwendung. Nach bisherigem Recht gab es jedoch den sog. or...

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