Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 31.08.1999) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. November 1999 wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. August 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Juni 1998 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 31. August 1999 in Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO verworfen, nachdem er zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte sei "ungeachtet der durch die Urkunde (Bl. 203 d.A.) vom 31.07.1999 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und nicht in zulässiger Weise vertreten worden". Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am 8. September 1999 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 13. September 1999, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und zugleich Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt. Zur Begründung beider Rechtsbehelfe hat er mit weiterem Schriftsatz vom 15. September 1999, bei Gericht eingegangen am folgenden Tag, darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung nicht nachgewiesen sei, und insoweit die Frage aufgeworfen, wer Frau M. C. sei, an die laut Zustellungsurkunde das Ladungsschreiben im Rahmen einer Ersatzzustellung ausgehändigt worden sei. Der als Nebenkläger zugelassene Verletzte hat mit Schriftsatz seines Beistands vom 27. September 1999 beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen.
Durch Beschluss vom 25. November 1999 hat das Landgericht Köln den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er sei unzulässig, weil lediglich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung geäußert würden und es an einem hinreichenden Sachvortrag fehle, der die Beweiskraft der Zustellungsurkunde entkräften könne. Außerdem sei die Zustellung wirksam, da die Übergabe an die Mutter des Angeklagten erfolgt sei und diese unter der Zustellungsanschrift wohne, jedenfalls dort Dienste leiste. Gegen diese, am 6. Dezember 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom selben Tag, die mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 begründet worden ist.
II.
1.
Die gemäß §§ 46 Abs. 3, 329 Abs. 3 StPO statthafte und auch ansonsten in formellen Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, da er nicht den gemäss §§ 45, 329 Abs. 3 StPO zu stellenden Anforderungen an seine Begründung genügt.
a)
Das Wiedereinsetzungsgesuch war an sich statthaft. Nach § 329 Abs. 3 StPO kann der Angeklagte, der ohne genügende Entschuldigung in der Berufungshauptverhandlung ausgeblieben ist, unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung und das daraufhin gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ergangene Verwerfungsurteil beanspruchen. Das gilt nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung in analoger Anwendung des § 329 Abs. 3 StPO auch dann, wenn der Angeklagte wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ladung überhaupt nicht säumig war, sondern nur irrtümlich als solcher behandelt worden ist und ein Urteil nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO daher nicht hätte ergehen dürfen (so: BGH NJW 1987, 1776 [1777 a.E.]; BayObLGSt 1970, 73 = VRS 39, 272; OLG Bremen MDR 1960, 244; OLG Düsseldorf VRS 96, 27 [28] u. StV 1982, 216 [217]; OLG Frankfurt NStZ 1986, 279 f. m. abl. Anm. Meyer = JZ 1986, 216 m. Anm. Hilger; OLG Hamm NStZ 1982, 521 [522] m. abl. Anm. Meyer; OLG Stuttgart NJW 1970, 2224 u. StV 1987, 309; OLG Köln 2. StS NStZ-RR 1998, 240 [241]; SenE v. 13.11.1979 - 1 Ws 13/79 - = VRS 59, 42; SenE v. 15.10.1982 - 1 Ws 20/82 - = VRS 64, 199 [200]; SenE v. 25.02.1992 - Ss 58/92 -; SenE v. 19.08.1994 - Ss 341/94 -; SenE v. 19.09.1995 - Ss 311/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 41; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 329 Rdnr. 117; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl., § 329 Rdnr. 11; Schlüchter, in: SK-StPO, § 235 Rndr. 7; Rautenberg, in: HK-StPO, § 329 Rdnr. 43; a.A. KG JR 1976, 425; KG JR 1984, 78; OLG Saarbrücken MDR 1987, 695; K. Meyer NStZ 1982, 523 u. NStZ 1986, 280; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 22; KMR-Paulus § 329 Rdnr. 61, vor § 42 Rdnr. 32). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach auch dann zu gewähren, wenn