Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 176/17) |
Tenor
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 176/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.04.2018.
3. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Gründe
1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15.11.2017 (Bl. 133 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung antragsgemäß verurteilt, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Das Berufungsvorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 26.02.2018 (Bl. 187 ff. d.A.) und vom 14.02.2018 (PKH-Heft) rechtfertigt keine dem Beklagten günstigere Sichtweise und gibt nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats Anlass:
a) Zu Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils macht der Beklagte geltend, die Verpflichtung habe sich "erledigt", weil die fragliche Seite nicht mehr existiere und "vom Netz genommen" sei. Dieser Vortrag ist - hat auch die Klägerseite dazu bisher keine eigene Erklärung abgegeben - schon angesichts des dazu nur vorgelegten Screenshots (Bl. 196 d.A.) "Error 522" prozessual so bereits nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, zumal dort nur von einem bloßen "Time out" die Rede ist und davon, dass der Besucher es in einigen Minuten erneut versuchen solle, was eher auf technische Probleme beim konkreten Abruf hindeutet als auf das tatsächliche - obendrein nicht zwingend auch endgültige - Einstellen der Internetseite. Allerdings dürfte - was jedenfalls nach der Gewährung rechtlichen Gehörs durch diesen Hinweisbeschluss gemäß § 291 ZPO prozessual vom Senat zu verwerten wäre (vgl. OLG Köln v. 25.05.2016 - 1 W 6/16, NJOZ 2016, 1410; AG Hamburg-Altona v. 24.02.2015- 316 C 248/14, WuM 2017, 403, 404; BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 27, § 291 Rn. 5; Dötsch, MDR 2011, 1017 f.; Klinger, jurisPR-ITR 4/2012 Anm. 4; zurückhaltender nur Greger, Festschrift für Rolf Stürner, 2013, 289 ff.) - davon auszugehen sein, dass die Website tatsächlich heute nur noch so aussieht wie aus dem nachstehende Screenshot vom gestrigen Tage ersichtlich. Damit hat sich die tenorierte Hinwirkungspflicht des Beklagten jedoch keinesfalls automatisch "erledigt"; eher im Gegenteil, weil mit der angekündigten Veräußerung u.U. eine noch schlechter einzugrenzende Weiterverbreitung der Bilder nebst Äußerungen im Internet drohen könnte und Gegenteiliges von Klägerseite auch gerade nicht vorgetragen ist.
((Abbildung))
b) Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klägerin eine Geldentschädigung von 30.000 EUR zugesprochen. Die Berufung greift das - zumal die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung angesichts des im Ausland sitzenden Webservers kaum zur Beendigung der Rechtsverletzung beitragen konnte - zu Recht dem Grunde nach nicht mehr an, sondern rügt im Kern mit der Berufung nur die Höhe. Doch auch damit dringt sie nicht durch.
aa) Zwar ist zutreffend, dass die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin für den Anspruch auf Geldentschädigung weniger relevant sind als für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsverletzung (vgl. dazu etwa OLG Hamm v. 20.02.2017 - 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832), doch fehlt ohnehin jedweder Vortrag zu einem echten Krankheitswert dieser Beeinträchtigungen.
bb) Darauf kommt es indes nicht an, weil die Klägerin im Kern Geldentschädigungsansprüche verfolgt. Der Senat schließt sich insofern dann ausdrücklich nicht den beklagtenseits ins Feld geführten Ausführungen des Landgerichts Schweinfurt (Az. 11 O 65/17, Ablichtung des Urteils aus Bl. 248 ff. d.A.) an, wonach in einem ähnlichen Fall - trotz der Beteiligung einer 15jährigen - eine Geldentschädigung von nur 8.000 EUR - bei allerdings auch nur fünf genutzten Bildern - angemessen sein soll. Auch ist der vorliegende Fall wertungsmäßig ersichtlich nicht vergleichbar mit der Veröffentlichung nur eines einzigen zu Zeiten einer Liebesbeziehung angefertigten Nacktbildes nach Beziehungsende im Internet (OLG Hamm v. 20.02.2017 - 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832: 7000 EUR) und erst recht nicht mit...