Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 348/90)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 131/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.1999 – 29 T 131/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Gerichtskosten wie folgt geändert wird:

Die Gerichtskosten der ersten Instanz und des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 5/6 und die Antragsgegner zu 1. zu 1/6 zu tragen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 200.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind – verbunden in einer GbR – Teileigentümer eines Penthouses in der 34. Etage des Flügels N der als U. bezeichneten Wohnanlage L. Str. ….. in K.. In diesem Penthouse betreiben sie eine Software-Entwicklungs-Firma. Durch die drei Flügel des Objekts führt jeweils ein Müllabwurfschacht, durch die der Müll der etwa 1000 Bewohner eines jeden Flügels über im Erdgeschoss stehende Container entsorgt wird. Diese Schächte sind durch Klappen zugänglich, die sich auf den einzelnen Etagen in den Hausfluren außerhalb der Wohnungen befinden. Anders verhält es sich dagegen bei dem Penthouse der Antragsteller, in dem die Müllabwurfklappe innerhalb der Räumlichkeiten in einer Teeküche angebracht war. Diese Klappe ist indes schon vor längerer Zeit, jedenfalls vor Herbst 1985 im Rahmen eines Versuchs, Müllgerüche zu unterbinden, mit einer Riffelblechabdeckung verschlossen worden. Das Penthouse verfügt über eine Klimaanlage, deren von den Antragstellern installierte Außenluftöffnung sich in etwa 100 m Höhe auf dem Dach des Gebäudes in unmittelbarer Nähe zu vier Schmutzwasser-Fallleitungen und zur Technik-Zentrale mit Geräten sowohl für gemeinschaftliche Einrichtungen wie auch für das Penthouse der Antragsteller befindet. Wegen der Geräte in der Technik-Zentrale verläuft der Müllabwurfschacht – anders als in den beiden anderen Flügeln – mit einem Flexrohr unterhalb der letzten Geschossdecke als Verbindungsstück – nicht mehr durchgängig gradlinig, sondern versetzt um die Einrichtungen herum. Am Ende des Müllabwurfschachtes befindet sich ein Ventilator, der für Unterdruck sorgen soll, aber in der Vergangenheit häufig verstopft war, weil leichte Müllbestandteile, z. B. Plastiktüten, mit angesaugt wurden. Beide Maßnahmen, also die bogenförmige Führung des Schachtes um die Geräte herum wie auch die Anbringung des Ventilators waren ab Ende 1985 vom Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen veranlasst worden.

Nachdem durch die 1985/86 durchgeführte Maßnahmen der Müllgeruch in dem Penthouse nicht unterbunden werden konnte, unterbreitete die Verwalterin für die Eigentümerversammlung vom 08.11.1990 eine Beschlussvorlage, wonach zunächst in einem der drei Flügel des Objekts zur Reduzierung von Faulgasbildungen und damit von Geruchsbelästigungen eine ca. 20.000,00 DM teure Müllkühlanlage eingebaut werden solle.

Dieser Vorschlag wurde mehrheitlich aus Kostengründen und wegen fehlender Gewähr eines Funktionierens ebenso abgelehnt wie ein Alternativvorschlag, die Müllcontainer zweimal wöchentlich entleeren zu lassen, wodurch Mehrkosten von ca. 25.000,00 DM pro Jahr entstanden wären. Statt dessen wurde unter TOP 7 beschlossen, die Verwalterin zu beauftragen, zur nächsten Versammlung Alternativvorschläge mit Kostenvoranschlägen vorzulegen.

Die Antragsteller haben diesen Beschluss angefochten und verschiedene Verpflichtungsanträge gestellt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere Gutachten zum Umfang und zur Ursache von Geruchsbelästigungen eingeholt. Soweit bauliche Ursachen, insbesondere Undichtigkeiten festgestellt wurden, wurde von den Antragsgegnern jeweils eine Beseitigung veranlasst, indes mit Ausnahme der nicht völlig dichten Riffelblechabdeckung des Müllabwurfschachts in dem Teileigentum der Antragsteller, die nach sachverständiger Empfehlung weiter abgedichtet, ggfls. zugemauert werden soll, was aber von den Antragstellern verweigert wird.

Die Antragsteller haben schließlich eine privatgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 11.01.1998 vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam, dass der Ventilator am Ende des Schachtes so verschmutzt sei, dass er praktisch funktionsunfähig und dass die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und damit die Schaffung von Unterdruck in den oberen Etagen geeignet sei, Müllgeruch in dem Penthouse zu verhindern.

Mit Beschluss vom 18.02.1998 hat das Amtsgericht die Anträge im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsteller seien gehalten, zunächst zumutbare Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums wie die Schaffung eines dichten Verschlusses der Müllabwurfklappe und eine Verlegung der Ansaugöffnu...

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