Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 1/17) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 13 O 1/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet.
Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte unbeschadet der etwaigen Entstehung von Schäden aufgrund planerischer Mängel an dem Objekt "A" für diese nicht haftet, weil ihn kein Verschulden trifft.
1. Soweit der Kläger zur Sollbeschaffenheit des beklagtenseits geschuldeten Werkes geltend macht, es habe dem Beklagten oblegen, eine funktionsfähige Glasarchitektur zu planen, die den Nutzungsanforderungen des Klägers genüge, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen solle und die gewährleiste, dass in den angrenzenden Räumen keine Temperaturen über 26 °C und kein Geräuschpegel oberhalb von 35 dB erreicht würden (Seite 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 758 d. A.), enthält dies keinen Angriff gegen tragende Erwägungen des angefochtenen Urteils. Das ergibt sich daraus, dass das Landgericht die Frage des Vorliegens von Mängeln in Gestalt von Planungsfehlern - und damit von Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit - ausdrücklich hat dahinstehen lassen (S. 15 des landgerichtlichen Urteils unter Zif. 3.).
Der Einwand, man könne aus dem Bewusstsein eines erhöhten Energiebedarfs nicht das Einverständnis mit einer nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Bauweise und mit unbehaglichen thermischen Zuständen in den oberen Etagen herleiten (Seite 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 758 d. A.), geht ebenfalls ins Leere. Das landgerichtliche Urteil enthält keine Feststellung dahin, der Kläger sei mit einer den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechenden Bauweise und/oder mit unbehaglichen thermischen Zuständen in den oberen Etagen einverstanden gewesen. Auch soweit geltend gemacht wird, es sei am Ende des Planungswettbewerbs nicht bekannt gewesen, dass die Planung der B AG übernommen werden würde (Seite 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 758 d. A.), kann nur entgegnet werden, dass das landgerichtliche Urteil dies weder als bei Vertragsschluss bekannt noch auch nur vorhersehbar bewertet hat.
Das landgerichtliche Urteil stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass auch dem Kläger von Anfang an klar war, dass das gestalterische Konzept der Glasfassade hohe Anforderungen an die technische Umsetzung stellte. Dem tritt der Senat bei. Diese Wertung wird indes auch von der Berufungsbegründung nicht angegriffen.
2. Der Architekt haftet nach §§ 634 Nr. 4, 633 BGB für Mängel seiner Planung nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten zur Last fällt.
a) Am Verschulden fehlt es hingegen, wenn der Architekt wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse Sonderfachleute hinzuzieht; er haftet in diesem Fall nur insoweit, als der aufgetretene Mangel auf seinen Vorgaben beruht sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse (BGH, Urteile vom 19.12.1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488, zitiert nach juris, Rn. 18; vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1-7, zitiert nach juris, Rn. 17 - 18; OLG Köln, Urteil vom 30.10.2015 - 19 U 53/13, zitiert nach juris, Rn. 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2011 - 14 U 29/07, zitiert nach juris, Rn. 70). Sind Sonderfachleute vom Bauherren beauftragt, so kann bereits im Ansatz eine Verpflichtung zur Aufsicht oder Überwachung bzw. zur Begutachtung oder Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit angenommen werden, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006 - 7 U 176/06, zitiert nach juris, Rn. 23 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2008 - 2 U 73/07, zitiert nach juris, Rn. 42; OLG Köln, Urteil vom 17.08.2011 - 11 U 16/11, zitiert nach juris, Rn. 8; Werner/Frechen in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rn. 2004, 2500).
b) ...