Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 1/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 13 O 1/17 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.450.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger erwarb ein denkmalgeschütztes Verwaltungsgebäude in A zur Errichtung seiner Verbandszentrale und veranstaltete 1995 zur Realisierung des Umbaus einen Architekturwettbewerb, den der Beklagte gewann. Gemäß Vertrag vom 16.03.1996 wurde der Beklagte mit der Ausarbeitung der Pläne und der Überwachung auf Grundlage der im Planungswettbewerb vorgelegten Gesamtplanung sowie mit den Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-5 gemäß HOAI voll und mit denen der Leistungsphasen 6 und 7 gemäß HOAI anteilig, nämlich mit der Vorbereitung und der Mitwirkung bei der Vergabe, außerdem mit der künstlerischen Oberleitung gemäß § 15 Abs. 3 HOAI beauftragt. Zudem wurde vereinbart, dass der Kläger auf eigene Kosten Sonderingenieure einsetzen werde. Mit der Streithelferin schloss der Kläger unter dem 16./26.05.1997 einen Baubetreuungsvertrag, wonach dieser die Projektsteuerung bzw. das Projektmanagement obliegen sollte.
An dem Objekt wurden sodann zwei neue (5. und 6.) Obergeschosse errichtet. Diese wurden mit einer Doppelfassade aus Glas sowie einer Glasdachkuppel versehen. Die äußere Gebäudehülle bezeichneten die Parteien auch als Primärfassade, eine dahinter, d. h. weiter im inneren Bereich liegende Außenhaut aus Glas als Sekundärfassade. Die Primärfassade enthielt eine Sonnenschutzverglasung und war mit beweglichen, horizontalen Metalllamellen als Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum ausgestattet. Die Sekundärfassade besteht dagegen aus Einscheibensicherheitsglas. Dazwischen befindet sich ein begehbarer, durchlüfteter Fassadenzwischenraum. Die Umbauarbeiten wurden 2002 fertiggestellt. Im Zuge der Planung des Umbaus wurden in den Bereichen Glasfassade, Tragwerksplanung, Fassadenplanung, technische Ausrüstung, bauphysikalische Beratung und planerische Simulationen klägerseits verschiedene Sonderfachplaner beauftragt.
Unter dem 18.02.1997 erstellte der Beklagte eine aktualisierte Genehmigungsplanung für das 5. und 6. Obergeschoss (Anl. WP 23 bis WP 28). Die Streithelferin forderte die Planungsbeteiligten auf, Fragen zum Thema des Glasdachs einzureichen, woraufhin der Beklagte am 09.04.1997 einen Fragenkatalog an die Streithelferin übersandte, mit dem unter anderem nach den Höchsttemperaturen im Inneren der Glashülle, den Maßnahmen zur Temperatursenkung/-begrenzung und dem diesbezüglichen Energieaufwand gefragt wurde (Anlage WP 29). Im Fortgang kam es zu verschiedenen Besprechungen sowie zur Vereinbarung einer Gebäudesimulation, wobei hiermit verschiedene Sonderfachplaner befasst waren. Schließlich erarbeitete die B AG die Fachplanung für die Glasfassade/Glasdachkonstruktion einschließlich der Ausschreibungsunterlagen, wobei das Leistungsverzeichnis sodann von dem Sonderfachplaner C unter bauphysikalischen Gesichtspunkten und vom Beklagten unter gestalterischen Gesichtspunkten überprüft wurde. Schließlich beauftragte der Kläger unter dem 06./14.01.2000 die D GmbH mit der weiteren Fassadenplanung. Der Beklagte übernahm entsprechend der Empfehlung des Fassadenplaners das Konzept der Primärfassade mit einem im Scheibenzwischenraum integrierten Sonnenschutz in seine "Ausführungsplanung Farb- und Materialfestlegung im Bereich der Fassade 5. und 6. Obergeschoss" vom 02.02.2001 (Anlage WP 64).
Gleichwohl kam es nach Fertigstellung des Objektes im 5. und 6. Obergeschoss zu problematischen klimatischen und schalltechnischen Verhältnissen, woraufhin 2007 klägerseits ein selbstständiges Beweisverfahren (Beiakte in Kopie: LG Berlin, 9 OH 9/07) gegen den Kläger und 11 weitere Beteiligte angestrengt wurde. Der dort beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die in den Obergeschossen installierten Kühldecken seien unterdimensioniert. Ferner komme es infolge der Kühldecken und der von der Glasfassade ausgehenden Hitze zu einer "Strahlungsasymmetrie", welche die thermische Behaglichkeit vermindere. Auch werde der höchstzulässige Schalldruckpegel von 35 dB (A) bereits in Betriebsstufe 1 der Bodenkühlkonvektoren überschritten; bei Volllast werde in Betriebsstufe 3 ein Schalldruckpegel von 47,9 dB erzeugt. Die Konstruktion der Fassade, insbesondere in Bezug auf die Lage des Sonnenschutzes im Scheibenzwischenraum entspreche ...