Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 147/98)

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 157/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.02.2001 – 8 T 157/00 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 1.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig davon zulässig, dass – wie noch auszuführen sein wird – der Beschwerdewert von mehr als 1.500,00 DM des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht ist, da das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3205).

Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet.

1.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.

Die telefonische Erklärung des Antragstellers am letzten Tag der Frist des § 22 Abs. 1 FGG gegenüber dem Geschäftsstellenbeamten der WEG-Abteilung des Amtsgerichts, er lege Beschwerde ein, war nicht geeignet, die Frist zu wahren. Nach einhelliger Rechtsprechung verschiedener oberster Bundesgerichte und Oberlandesgerichte, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, kann eine derartige Erklärung nicht als eine solche zu Protokoll der Geschäftsstelle i. S. d. § 21 Abs. 2 FGG bzw. gleichlautender Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen angesehen werden, da diese Alternative eine körperliche Anwesenheit des Erklärenden voraussetzt (vgl. BVerwG NJW 1964, 831; BFH NJW 1965, 174; BGH – Strafsenat – NJW 1981, 1627; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 82 = FGPrax 2001, 46 = Rpfleger 2001, 82 mit näherer Begründung und Darstellung des Meinungsstandes). Sie wäre im übrigen – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – selbst unter Berücksichtigung der in der Literatur vertretenen Gegenansicht (vgl. z. B. Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage, § 21 Rdn. 4; Bumiller/Winkler, FGG 7. Auflage, § 21 Rdn. 12) allenfalls dann wirksam, wenn die Geschäftsstelle hierüber ein Protokoll aufgenommen, dieses vorgelesen hätte und die Niederschrift von dem Antragsteller telefonisch genehmigt worden wäre (vgl. auch BayObLGR 1993, 31).

Dass diese Voraussetzungen gewahrt sind, zeigt der Antragsteller auch mit seinem ergänzenden Vorbringen nicht auf, wenn er darlegt, er habe unmissverständlich kundgetan, dass er Beschwerde einlege, darauf gedrungen, dass der Geschäftsstellenverwalter dies schriftlich fixiere, und sich durch Nachfragen auch darüber vergewissert, dass dies geschehen sei. Damit ist jedenfalls kein Vorlesen des schriftlich fixierten Textes mit anschließender Genehmigung erfolgt. Wie notwendig diese weiteren Voraussetzungen selbst für den Fall sind, dass man eine telefonische Erklärung für zulässig erachten würde, zeigt der schriftlich niedergelegte Text, der wie folgt lautet:

„Herr K. teilte telefonisch mit, dass er gegen den Beschluss Beschwerde einlegt.

Herr K. wurde von mir darauf hingewiesen, dass die Beschwerde hier fristgerecht eingehen muss.”

Dem ist – auch wenn der Antragsteller das unmissverständlich gesagt haben mag – gerade nicht eindeutig zu entnehmen, dass die telefonische Erklärung bereits die Rechtsmitteleinlegung darstellen sollte. Vielmehr kann dieser Text durchaus auch dahingehend ausgelegt werden kann, dass es sich lediglich um die bloße Ankündigung der Einlegung einer sofortigen Beschwerde handelt. Gerade weil es sich bei der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht um eine Erklärung des Rechtsmittelführers selbst handelt, die in einem Schriftstück verkörpert bei Gericht eingeht, wie etwa in dem von dem Antragsteller angeführten Beispiel der telefonischen Aufgabe eines Telegramms, sondern der Wille des Rechtsmittelführers zunächst zu erforschen und sodann noch schriftlich niederzulegen ist und hierbei Missverständnisse oder Ungenauigkeiten auftreten können, wird deutlich, dass es sich bei dem Erfordernis, persönlich die Erklärung abzugeben bzw. – so die Literaturmeinung – zumindest das Fixierte vorzulesen und sich genehmigen zu lassen nicht lediglich um eine bloße Förmelei handelt.

Mit Recht hat das Landgericht es auch abgelehnt, dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 22 Abs. 2 FGG zu gewähren. Es fehlt nämlich bereits an der hinreichenden Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes.

Auf den behaupteten Defekt des Faxgerätes kann der Antragsteller sich schon deshalb nicht berufen, weil er damit rechnen musste und daher gehalten war, vorsorglich für eine anderweitige, der Form des § 21 Abs. 2 FGG entsprechende Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsmittels Sorge zu tragen. Der Antragsteller hat nämlich schon wiederholt beim Senat in verschiedenen Verfahren gerade mit der Begründung, sein Faxgerät sei defekt, telefonisch um eine Verlängerung ihm gesetzter Begründun...

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