Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 233 F 148/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 - 233 F 148/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben 2009 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Seit Mai 2018 leben sie getrennt. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Aachen - 223 F 147/19 - ist das Scheidungsverfahren anhängig. Der Scheidungsantrag ist seit dem 27.5.2019 rechtshängig.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2018, 18.1.2019, 7.3.2019 und 26.3.2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung zur Unterrichtung über sein Vermögen aufgefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei über die Vermögenssituation nicht unterrichtet. Sie wisse nicht, welche Vermögenswerte bestünden und welche Verbindlichkeiten noch auf diesen ruhten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.3.2019 wurde der Antragstellerin eine per Mail abgegebene Erklärung des Antragsgegners weitergeleitet, mit welcher kursorisch das Immobilienvermögen benannt, die immobilienbezogenen Verbindlichkeiten beziffert und Angaben zu dem Notariat gemacht wurden; des Weiteren wurden zwei private Girokonten angegeben, und es erfolgten Angaben zu Wertpapierdepots mit einem Wert von 2,4 Mio Euro sowie Beteiligungen an überwiegend notleidenden geschlossenen Fonds. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf die Gerichtsakte verwiesen (GA Bl. 18). Diese Unterrichtung rügte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 25.4.2019 als unzureichend und setzte zur Unterrichtung über sein Vermögen letztmalig eine Frist bis zum 3.5.2019. Mit Anwaltsschreiben vom 3.5.2019 machte der Antragsgegner ergänzende Angaben zu PKWs und den geschlossenen Fonds. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf die Gerichtsakte verwiesen (GA Bl. 35).

Die Antragstellerin hat, gestützt auf §§ 1385 Ziffer 4, 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe sich ohne ausreichenden Grund und beharrlich geweigert, sie über sein Vermögen zu unterrichten.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat ausgeführt, die Antragstellerin habe ihm die per Post zugesandten Bankunterlagen vorenthalten, so dass er nicht über sein Vermögen habe unterrichten können. Im Übrigen bestehe der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterrichtungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Wegen der räumlichen Trennung im Mai 2018 und einer Vielzahl gerichtlich ausgetragener Streitigkeiten sei die Ehe der Beteiligten bereits zum Zeitpunkt der Unterrichtungsverlangen gescheitert gewesen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2019 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beteiligten zu den Zeitpunkten der Unterrichtungsverlangen der Antragstellerin noch nicht ein Jahr getrennt gelebt habe, so dass der aus § 1353 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch noch bestanden hätte. Die Unterrichtung des Antragsgegners über sein Vermögen sei unzureichend gewesen, da diese es der Antragstellerin nicht ermöglicht hätte, sich einen groben Überblick auf dessen Vermögen zu verschaffen. Der Antragsgegner habe für seine beharrliche Weigerung keinen zureichenden Grund angegeben, da seine Angaben trotz der mit Anwaltsschreiben vom 7.3.2019 weitergeleiteten postalischen Bankschreiben im Nachfolgenden nicht im geschuldeten Umfang präzisiert worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts und rügt insbesondere die Rechtsansicht, dass trotz Trennung der Beteiligten und einer das Scheitern der Ehe implizierenden Konfliktkultur der Beteiligten ein Unterrichtungsanspruch der Antragstellerin nach § 1353 BGB gegeben sei, als fehlerhaft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 31.3.2020 Hinweise erteilt in der Sache und zu dem beabsichtigten Vorgehen, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.

Die Beteiligte...

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