Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 233 F 148/19)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 - 233 F 148/19 - nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde des Antragsgegners zu entscheiden, weil bereits in erster Instanz eine mündliche Erörterung stattgefunden hat und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben.

Die Voraussetzungen nach § 1385 Ziff. 4, § 1386 BGB für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft liegen vor.

Nach § 1685 Nr. 4 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur gerichtlichen Erhebung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht der Ehegatten untereinander wird aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet. Die Ehegatten sollen sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens informieren. Unterrichtung ist weniger als Auskunft und beinhaltet lediglich Angaben über Art und Wert der wesentlichen Vermögensbestandteile. Der andere Ehegatte muss sich ein grobes Bild von der Vermögenslage machen können. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet. Die grundlose beharrliche Weigerung setzt eine (wiederholte) Aufforderung des anderen Teils voraus (BGH, Beschluss vom 17.9.2014 - XII ZB 604/13 -, juris; Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2019, § 1385 BGB Rn. 19 ff.). Die Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt mit dem endgültigen Scheitern der Ehe (vgl. BGH a.a.O. Rn. 31; BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11 -, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 1.7.2008 - 4 UF 8/08 -, juris Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten im Mai 2018 den Antragsgegner sowohl mit Schreiben vom 18.12.2018, 18.1.2019, vom 7.3.2019 mit Fristsetzung zum 20.3.2019 und nochmals mit Schreiben vom 26.3.2019 zur Unterrichtung über sein Vermögen nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB aufgefordert hat, ohne dass eine zureichende Unterrichtung erfolgt sei.

Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, dass nach der im Mai 2018 erfolgten Trennung der Eheleute und in Folge einer Vielzahl von den Beteiligten geführter gerichtlicher Auseinandersetzungen zum Zeitpunkt der Auskunftsverlangen der Antragstellerin die Ehe der Beteiligten bereits gescheitert gewesen sei mit der Folge, dass eine Unterrichtungspflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nicht mehr bestanden habe.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass nicht bereits mit der im Mai 2018 erfolgten Trennung der Beteiligten der Anspruch der Antragstellerin nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens des Antragsgegners entfallen sei. Das folgt bereits aus der Interessenlage von Ehegatten, die trotz Trennung an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, bei beharrlicher Weigerung eines Ehegatten, über sein Vermögen zu unterrichten, die Möglichkeit zu haben, nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeizuführen zu können (§ 1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 -, juris Rn. 30, 31; Schwab/Ernst, Handbuch des Scheidungsrechts, 8. Aufl. 2019, Kap. VII Rn. 370). Der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch besteht deshalb wie vorstehend ausgeführt, bis zum endgültigen Scheitern der Ehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend ist, dass trotz Ablauf eines Trennungsjahres in der Regel erst mit Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Unterrichtungspflicht entfalle. Denn zumindest bis zum Ablauf des Trennungsjahres besteht die Unterri...

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