Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigungsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer unwirksam gewordenen Sicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine zugunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der insolvenzrechtliche Rückschlagsperre unwirksam geworden, so kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuches verlangen.
2. Für die Berechnung der Frist des § 88 InsO ist maßgeblich ein Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Ohne Bedeutung ist, ob dieser zunächst mangelhaft war oder bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden ist.
3. Im Fall der Bestellung einer Sicherungshypothek erfolgt die Sicherung des Insolvenzgläubigers erst mit der Eintragung der Sicherung im Grundbuch.
4. Zu der Möglichkeit des Nachweises der (weiteren) Massezugehörigkeit eines Grundstücks in grundbuchmäßiger Form.
Normenkette
GBO §§ 22, 29; InsO §§ 32, 88; ZPO § 868
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 16.04.2010; Aktenzeichen HO-1494-17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 6.5.2010 wird der Beschluss des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamts - Siegburg vom 16.4.2010, HO-1494-17, aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt des AG Siegburg mit der Weisung zurückverwiesen, den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 9.4.2010 nicht aus den Gründen des Beschlusses des AG vom 16.4.2010 zurückzuweisen.
Gründe
1. Die Beteiligte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers.
Mit einem am 12.4.2010 beim Grundbuchamt eingegangenen Antrag vom 9.4.2010 (Bl. 150 ff. d. GA.) hat die Beteiligte beantragt, die am 30.9.2008 im Grundbuch in Abteilung III, unter laufender Nr. 8 zugunsten der Ehefrau des Schuldners eingetragene Zwangssicherungshypothek mit sämtlichen Nebenrechten gem. § 88 InsO i.V.m. §§ 13, 19, 22 GBO zu löschen. Diese Eintragung beruhte auf einem am 29.7.2008 beim Grundbuchamt eingegangenen Antrag vom 26.7.2008 (Bl. 106 ff. d. GA.), wobei die Gläubigerin ein zunächst bestehendes Eintragungshindernis mit Schriftsatz vom 29.9.2008 (Bl. 119 d. GA.) behoben hatte.
Dem Löschungsantrag der Beteiligten war eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des AG Bonn vom 18.5.2009, 97 IN 332/08, über die am 18.5.2009 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beigefügt. In diesem heißt es u.a. (Bl. 154 ff. d. GA.): "Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 9.12.2008 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners." Zudem hat die Insolvenzverwalterin eine Kopie des Insolvenzantrages des Schuldners - ohne Datum - vorgelegt (Bl. 157 d. GA.), welches mit einem Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Köln vom 23.9.2008 versehen ist.
Mit Beschluss vom 16.4.2010 (Bl. 158 ff. d. GA.) hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorlage einer einfachen Kopie eines Insolvenzantrages genüge nicht der Form des § 29 GBO. Zudem sei für die Berechnung der Rückschlagsperre der Eingang des Eröffnungsantrages bei dem zuständigen Insolvenzgericht - hier der 9.12.2008 - maßgebend.
Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21.4.2010 (Bl. 162 d. GA.) zugestellte Entscheidung hat sich die Beteiligte mit der am 7.5.2010 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde vom 6.5.2010 (Bl. 163 ff. d. GA.) gewandt. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, maßgebend für die Berechnung der Rückschlagsperre sei der Eingang des Insolvenzantrages bei dem AG Köln. Insoweit hat sie ein Schreiben des Richters des Insolvenzgericht Bonn vom 28.4.2010 in beglaubigter Form (Bl. 174 d. GA.) vorgelegt, in dem dieser bestätigt, dass der Eigenantrag des Schuldners am 23.9.2008 beim AG Köln eingegangen ist und die Akten sodann nach Verweisung an das AG Bonn am 9.12.2008 eingegangen sind. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2.6.2010 (Bl. 175 ff. d. GA.) nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2.a) Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 72 GBO n.F. i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das OLG zuständig, weil der Löschungsantrag der Beteiligten am 12.4.2010 und damit nach dem Tage des Inkrafttretens der Neuregelung, dem 1.9.2009, bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Die Beschwerde ist zudem nach § 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Insolvenzverwalterin ist in eigenem Namen kraft Amtes beschwerdeberechtigt (Jaeger/Eckardt, InsO, 2007, § 88 Rz. 65, 72).
b) Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt durfte den Antrag des Insolvenzverwalters auf Löschung der Zwangshypothek (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 248; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 88 Rz. 65) nicht mit der Begründung zurückweisen, die Voraussetzungen des § 88 InsO seien vorliegend nicht gegeben. Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz...