Verfahrensgang
AG Rheinbach (Beschluss vom 03.07.2015; Aktenzeichen LB-595-19) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.07.2015 gegen den am 06.07.2015 erlassenen Beschluss des AG - Grundbuchamtes - Rheinbach vom 03.07.2015, LB-595-19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes (Stand 30.07.2015).
Mit Schreiben vom 06.02.2015 hat die Beteiligte zu 3) die Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe von 23.516,40 EUR auf dem im Grundbuch von M des AG Rheinbach, Gemarkung M, Flur x, lfd. Nr. 3, Flurstücke 4XX und 4XY, eingetragenen Grundstück und in Höhe von 5.812,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB mit dem Höchstsatz von 8 % aus 29.328,78 EUR ab dem 14.05.2014 auf dem im Grundbuch von M des AG Rheinbach, Gemarkung M, Flur 2, lfd. Nr. 4, Flurstück 638, eingetragenen Grundstück beantragt und zugleich eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldanerkenntnisses vom 06.01.2015 - UR. Nr. 2300/2014 der Notarin Dr. Q in S - nebst Zustellungsurkunde vorgelegt (Bl. 113 ff. d.A.).
Die Sicherungshypotheken sind im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes in Abt. III unter lfd. Nrn. 5 und 6 antragsgemäß am 06.02.2015 eingetragen worden.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) vom 02.03.2015 unter Vorlage der öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) vom 27.02.2015 - UR. Nr. 322/2015 vom 02.03.2015 des Notars Dr. M2 in S - sind die im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes in Abt. III unter lfd. Nrn. 5 und 6 eingetragenen Sicherungshypotheken am 04.03.2015 im Grundbuch gelöscht worden.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 hat die Beteiligte zu 1) u.a. die "Umschreibung des Grundbuchs" bezüglich der zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Sicherungshypotheken (Abt. III, lfd. Nrn. 5 und 6) beantragt (Bl. 170 ff. d.A.). Sie hat vorgetragen, dass die Eintragung der Sicherungshypotheken zu Unrecht erfolgt sei. Die Beteiligte zu 3) habe die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung mit Schreiben vom 06.02.2015 bis zum 26.02.2015 gestundet. Darin sei eine Vollstreckungsvereinbarung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu sehen. Die Eintragung der Sicherungshypotheken hätte daher am 06.02.2015 nicht erfolgen dürfen. Trotz der zwischenzeitlichen Löschung der beiden Zwangssicherungshypotheken sei deren Eintragung im Grundbuch nach wie vor sichtbar. Dies bringe erhebliche existenzgefährdende Rechtsnachteile für sie, die Beteiligte zu 1), mit sich, da eine Bank vor Abschluss eines Darlehensvertrages das Grundbuch einsehen werde.
Durch am 06.07.2015 erlassenen Beschluss vom 03.07.2015 hat das Grundbuchamt - unter anderem - den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Umschreibung vom 22.06.2015 bezüglich der zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Sicherungshypotheken (Abt. III, lfd. Nrn. 5 und 6) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragung der Sicherungshypotheken rechtmäßig erfolgt und die Eintragung von Amtswidersprüchen nicht in Betracht gekommen sei. Materielle Einwendungen seien im Prozesswege zu verfolgen.
Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 07.07.2015 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 07.07.2015 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Beschwerde vom selben Tag (Bl. 218 ff. d.A.). Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.07.2015 Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 30.07.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 236 f. d.A.).
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen, unter denen nach der Grundbuchverfügung (GBV) ein Grundbuchblatt umgeschrieben werden muss oder nach dem Ermessen des Grundbuchamts umgeschrieben werden kann, sind in den §§ 23, 28 GBV geregelt, hier aber nicht erfüllt. Eine Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse ist nicht gegeben. Auch im Übrigen liegen angesichts der geringen Anzahl von eingetragenen Rechten die Voraussetzungen der Unübersichtlichkeit nicht vor.
Einen Anspruch auf Grundbuchumschreibung nur zu dem Zweck, die gelöschten Eintragungen von Zwangshypotheken oder von Zwangsversteigerungsvermerken in der Weise zu beseitigen, dass sie auch bei Einsichtnahme in das Grundbuch nicht mehr wahrgenommen werden können, sehen diese Bestimmungen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 GBV zum Zwecke der Löschung überholter Zwangseintragungen kommt nicht in Betracht In der Literatur wird zwar vereinzelt die gegenteilige Auffassung vertreten (z.B. Hügel, GBO, 2. Aufl., § 3 Rn. 8...