Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 16/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Geschäftsverhältnis über die Umsetzung und Vermarktung einer Technologie zur Authentifizierung von Kunstwerken mittels Lasertechnik.
Die vormalige Klägerin, die C GmbH (im Folgenden: Rechtsvorgängerin) verfügte über umfangreiche Erfahrung und Expertise auf dem Gebieten Supply-Chain-Management und Logistik. In diesem Zusammenhang entwickelte sie in den 2000er Jahren Lösungen zur Identifizierung und Authentifizierung von Gegenständen und bot diese unter der geschützten Marke "Q" auf dem Markt an. Sie erstellte u.a. als Bestandteil einer sog. "Track, Trace and Authentication"-Plattform einen Authentifizierungs-Service, der jeweils zwei übergebene Dateien in einem Vergleichsalgorithmus verarbeitet und eine Antwort über den Grad der Übereinstimmung liefert. Mit dem von der Rechtsvorgängerin angebotenen Verfahren konnten Oberflächen mittels Laserscantechnik eindeutig authentifiziert werden, ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich war. Die Rechtsvorgängerin arbeitete dabei mit einem britischen Technologiepartner, der J Technology (UK) Ltd. aus London (im Folgenden: J) zusammen. Der Lizenzvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin und der J hatte eine Laufzeit bis Ende August 2011. Wegen der Einzelheiten über den Lizenzvertrag wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 9, Bl. 261-288 GA). Ferner bestand zwischen der Rechtsvorgängerin und der J ein Kooperationsvertrag, der 2006 geschlossen wurde.
Der Beklagte verfügt seit über 20 Jahren über umfangreiche Erfahrungen und Expertise auf den Gebieten Produktions- und Datenverfassung sowie Produktionsplanung und beschäftigt sich seit 1999 mit der Entwicklung von biometrischen Systemen (FRS, Fingerprint, Recognition-Systems).
Der Beklagte und die Rechtsvorgängerin begannen im Jahre 2008 mit einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Produkt Q zunächst im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zum Zwecke einer effektiven Vermarktung technisch weiterzuentwickeln. Dabei sollte das beidseitige Knowhow in die Entwicklung eingebracht werden.
Zwischen den Parteien fanden am 15.12.2008, 12.03.2009 und 15.04.2009 Besprechungen statt, in denen es u.a. um die Entwicklung eigener Hard- und Softwarekomponenten durch die Rechtsvorgängerin sowie die Rechte der J ging. Über den Inhalt der Besprechungen wurden jeweils Memos erstellt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Memos wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage B 11, Bl. 149-151 GA = Anlage B 15, Bl. 172-174 GA; Anlage B 12, Bl. 152-155 GA = Anlage B 16, Bl. 183-186 GA; Anlage B 13, Bl. 136-158 GA = Anlage B 17, Bl. 189-191 GA).
Am 18.03.2009 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Beklagte eine zunächst bis zum 31.12.2009 befristete Nutzungs- und Geheimhaltungsvereinbarung, die mit Nachtrag vom 05./12.10.2009 bis zum 31.12.2010 verlängert wurde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Nutzungs- und Geheimhaltungsvereinbarung vom 18.03.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 4, Bl. 85-91 GA; Anlage B 7, Bl. 132-139 GA).
Am 23.06./01./03.07.2009 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Beklagte einen Vorvertrag zum Abschluss eines Software-Lizenzvertrages über die Nutzung eines webbasierten Services. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Vorvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 5, Bl. 128-130 GA). Dem Vorvertrag beigefügt war ein Entwurf eines Lizenzvertrages. In diesem heißt es u.a., dass die J eigenständige Rechte an der von der Rechtsvorgängerin entwickelten Q-Plattform halte und die Lizenzierung daher unter dem Vorbehalt der Fortgeltung aller vertraglichen Beziehungen der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung der von J eingeräumten Rechte stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Entwurfes eines Lizenzvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 9, B. 140-148 GA).
Im Juli 2009 gründete der Beklagte zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten der Q-Technologie die N GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er bis heute ist.
In der Folgezeit fanden bis Ende 2010 umfangreiche Hard- und Softwareentwicklungen an dem Q-System statt, insbesondere die Entwicklung der neuen Sensoren ST 10, ST 20 und der API. Parallel fanden zwischen der Rechtsvorgängerin und dem Beklagten Verhandl...