Leitsatz (amtlich)
1. Zahlt ein Schuldner für einen Dritten die Prämien für eine kombinierte Kapital- und Risikolebensversicherung, stellt dies eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn der Schuldner zu der Zahlung nicht verpflichtet war und ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer wirtschaftlich wertlos ist. Die von dem Insolvenzverwalter als Anfechtungsgegnerin in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft kann der Unentgeltlichkeit der Prämienzahlung nur die Absicherung des Todesfallsrisikos entgegenhalten. Soweit die Prämien der Kapitalbildung dienen, schließt dies die Qualifizierung als unentgeltliche Leistung nicht aus.
2. Wenn sich ein Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 146 InsO mit ergänzenden Ausführungen auf einen in der Klageschrift noch nicht erwähnten Anfechtungsgrund beruft, ändert dies nichts an der Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Klage, wenn der Streitgegenstand derselbe bleibt.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 28 O 13/02) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln – 28 O 13/02 – durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 8.12.2003 Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 50.483,48 Euro nebst den zuerkannten Zinsen verurteilt. Der Zahlungsanspruch ergibt sich in der Hauptsache aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO und hinsichtlich des Zinsanspruchs aus §§ 288, 291 BGB. Der Senat macht sich die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und nimmt auf sie deshalb auch zur Begründung seiner vorliegenden Entscheidung Bezug. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug veranlasst keine abw. Beurteilung.
a) Die Zahlung der hier in Rede stehenden (Lebens)Versicherungsprämien für die Monate Juni bis August 1999 an die Beklagte stellt eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO dar.
Die Schuldnerin hat durch die Zahlung eine fremde Schuld – Versicherungsnehmer war Herr K. – getilgt, ohne eine gleichwertige Gegenleistung für ihre Zahlung erhalten zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ggü. Herrn K. oder einem Dritten zur Tilgung der Schuld verpflichtet war, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Schuldnerin ist deshalb auch nicht von einer eigenen Schuld freigeworden. Sie hat auch nicht in anderer Weise einen Ausgleich für ihre Zahlung der Versicherungsprämien erlangt. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer K. bleibt bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit außer Betracht. Eine derartige Forderung wäre nämlich angesichts der Vermögensverhältnisse des Herrn K. wirtschaftlich wertlos (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHZ 41, 298 [300 f.]).
Das LG ist in der angegriffenen Entscheidung auch zu Recht davon ausgegangen, dass die hiernach unentgeltliche Zuwendung der Schuldnerin ggü. der Beklagten erbracht worden ist. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte als Leistungsempfängerin für die Zuwendung durch die Schuldnerin eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Wäre dies der Fall, würde sie als Anfechtungsgegnerin ausscheiden (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 41, 298 [301 f.]). Der Unentgeltlichkeit im
Verhältnis zur Beklagten steht zunächst nicht entgegen, dass sie aufgrund der Zahlung durch die Schuldnerin ihren Zahlungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer K. verloren hat. Diese Forderung war ebenso wie ein möglicher Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin gegen Herrn K. wirtschaftlich wertlos. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, Herrn K. aufgrund der erfolgten Prämienzahlungen weiterhin Versicherungsschutz gewährt zu haben. Die gezahlten Versicherungsprämien dienten ganz überwiegend der Bildung von Kapital (Kapitallebensversicherung). Erst zu einem späteren Zeitpunkt war die Beklagte zur Rückzahlung des unter Umständen vermehrten Kapitals an den Versicherungsnehmer verpflichtet; die Prämien mussten also unter Berücksichtigung einer Kapitalsteigerung lediglich zurückgezahlt werden, ohne dass die Beklagte eine darüber hinausgehende Leistung erbringen musste. Als Gegenleistung könnte deshalb allenfalls die Absicherung für das Todesfallrisiko angesehen werden (Risikolebensversicherung). Auch dieser Gesichtspunkt führt aber nicht zur Qualifizierung der Zahlungen der Schuldnerin als entgeltliche Leistung. Abgesehen davon, dass die auf die Risikoabdeckung entfallenden Prämienanteile im Verhältnis zu den Anteilen für die Kapitalbildung erheblich geringer gewesen sein und insoweit den Gesamtcharakter der unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin nicht beeinträchtigt haben dürften, hat die Beklagte nicht näher erläutert, welcher Anteil der vereinnah...