Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit nachträglicher Weisungen gem. §§ 68b, 68d StGB während des Ruhens der Führungsaufsicht.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel folgende Stellungnahme abgegeben:
"I. Gegen den seit 1985 vielfach vor allem wegen Vermögensdelikten bestraften Beschwerdeführer ist durch seit dem 05.09.2001 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 03.05.2001 neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Diese wurde nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ab dem 22.01.2003 in der Justizvollzugsanstalt A. vollzogen. Das Landgericht A. setzte mit Beschluss vom 06.01.2006 die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung hat die Vollstreckungskammer des Landgerichts A. mit seit dem 21.07.2009 rechtskräftigem Beschluss vom 20.01.2009 widerrufen. Nachdem der Beschwerdeführer am 21.11.2009 verhaftet wurde, ist die Sicherungsverwahrung ab dem 08.12.2009 in der Justizvollzugsanstalt A. vollstreckt worden.
Durch Beschluss vom 22.03.2011, rechtskräftig seit dem 19.05.2011, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, seine sofortige Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel angeordnet und festgestellt, dass mit der Entlassung Führungsaufsicht eintritt. Zu deren Ausgestaltung hat das Landgericht - nach Durchführung eines vorherigen Anhörungstermins - weitere Anordnungen getroffen und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre bestimmt.
Der Beschwerdeführer ist aus der Justizvollzugsanstalt A. nicht entlassen worden, weil gegen ihn ein Untersuchungshaftbefehl des Landgerichts A. bestand, dessen Vollstreckung im Anschluss an die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wurde. Am 18.11.2010 verurteilte ihn das Landgericht A. u. a. wegen Diebstahls und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete erneut die sich anschließende Sicherungsverwahrung an. Die Entscheidung ist am 07.07.2011 rechtskräftig geworden.
Das Landgericht A. hat am 06.10.2011 den Beschluss vom 22.03.2011 auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft K. vom 05.09.2011 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines befriedeten Besitztums im einzelnen näher bezeichnete Werkzeuge nicht mit sich führen darf, welche sich zum Aufbruch von Gebäuden, Fahrzeugen und Sicherungsbehältnissen eignen.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 12.10.2011 zugegangenen Beschluss, hat er mit Schreiben vom 13.10.2011, eingegangen beim Landgericht A. am 18.10.2011, ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 26.10.2011, eingegangen beim Landgericht am 27.10.2011, begründet.
II. Das gemäß § 300 StPO als einfache Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.
Da mit dem Rechtsmittel nur eine einzelne Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 5 StGB angegriffen wird, handelt es sich um eine nicht fristgebundene einfache Beschwerde (vgl. §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 68 b StGB). Der Prüfungsmaßstab ist im Beschwerdeverfahren insoweit gemäß § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkt. Die Beschwerde kann nur auf die Gesetzeswidrigkeit einer Anordnung gestützt werden, die auch darin liegen kann, dass die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschritten sind oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt ist, während bloße Zweckmäßigkeitsrügen die Beschwerde nicht rechtfertigen (SenE vom 07.07.2011 - 2 Ws 384/11 -).
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
Der Umstand, dass die Kammer bislang nicht darüber entschieden hat, ob sie der Beschwerde abhilft oder nicht, steht der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (Meyer-Großner, StPO, 54. Auflage, § 306 Rdnr. 10).
Die auf § 68d StGB in Verbindung mit § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB beruhende Entscheidung des Landgerichts A., den Beschluss vom 22.03.2011 dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer näher bezeichnete Einbruchswerkzeuge außerhalb seines befriedeten Besitztums nicht bei sich führen darf, ist nicht zu beanstanden.
§ 68d StGB findet vorliegend Anwendung, da die Führungsaufsicht in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum Eintreten der Strafhaft am 07.07.2011 in der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen weiteren Verurteilung eingetreten war und nunmehr nach § 68e Abs. 1 StGB ruht (vgl. auch OLG Köln vom 04.08.2009 - 2 Ws 349/09 -).
Gemäß § 68d StGB sollen nachträglich nur dann Weisungen erteilt werden, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Geri...