Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger ist auch für die Zahlungsstufe insgesamt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Der Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß des Amtsgerichts Jülich vom 11. Juli 1991, mit dem dem Antragsteller "vorerst" ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, erstreckte sich nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern richtigerweise auf den mit der Stufenklage gleichzeitig rechtshängig gemachten Zahlungsanspruch. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 501; OLG Koblenz FamRZ 1985, 953; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281; KG FamRZ 1986, 285; OLG Köln FamRZ 1986, 1230; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl., § 119 Rdnr. 43 Stichwort "Stufenklage"; Zöller/Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 114 Rdnr. 37; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 415; OLG Koblenz FamRZ 1985, 416).
Allerdings umfaßt die damalige Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht jedweden, also auch einen ungerechtfertigt hohen Zahlungsantrag, sondern grundsätzlich nur einen solchen, der von der zu erteilenden Auskunft gedeckt ist (Zöller/Philippi aaO.; Münchener Kommentar/Wax, ZPO, § 114 Rdnr. 13). Ob der Umfang der PKH-Bewilligung durch eine Festsetzung des Streitwertes für die unbezifferte Leistungsklage von vornherein bestimmt wird (so Schneider, Streitwert, Rdnrn. 458ff.) oder ob die Reichweite der PKH-Bewilligung nach der Auskunftserteilung zu konkretisieren ist (so Zöller/Philippi aaO.; Münchener Kommentar/Wax aaO.; OLGe Karlsruhe, Düsseldorf, Koblenz aaO.), bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die PKH-Bewilligung sich hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nur auf den mit Beschluß vom 20. Dezember 1991 festgesetzten Wert von 10.000 DM erstreckt hat, während der Beklagte nunmehr einen Zugewinnausgleich von 50.000 DM beansprucht, kann ihm für die über den Betrag von 10.000 DM hinausgehende, jetzt mit 50.000 DM bezifferte Zahlungsklage die erneut beantragte PKH nicht verweigert werden. Denn seine Klage hat auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zum einen hat der Kläger vorgetragen, der für das Jahr der Schenkung des Grundstücks (1982) von dem Privatgutachter Sch vom Hofe ermittelte Grundstückswert von 262.300 DM beziehe den Wert eines erst später durchgeführten Erweiterungsbaus mit ein. Der Kläger hat die im Jahre 1983 durch geführten Baumaßnahmen in seinem Schriftsatz vom 29.8.1994 im einzelnen beschrieben (Bl. 58 d.A.); sie ergeben sich auch aus dem dem schriftlichen Gutachten beigefügten Grundriß Bl. 45 d.A. und dem Foto Bl. 46 d.A.. Er hat den Wert dieser Baumaßnahmen mit 50.000 DM beziffert und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß der Wert des Hausgrundstückes im Jahre 1982 bei allenfalls 180.000 DM gelegen habe (Bl. 58 d.A.). Der von dem Amtsgericht vor der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch mündlich angehörte Privatgutachter Sch vom Hofe hat dazu ohne weitere nachvollziehbare Begründung erklärt, der Verkehrswert des Hausgrundstücks im Jahre 1982 sei ohne den Wert späterer Erweiterungsbauten mit 235.855 DM anzusetzen. Die Erweiterungsbauten hätten demnach damals nur zu einer Wertsteigerung von ca. 26.500 DM geführt. Dies bedarf angesichts der abweichenden Behauptungen des Klägers, die nicht von vornherein unbegründet erscheinen, noch näherer tatsächlicher Aufklärung durch Einholung der angebotenen Beweise.
Zu berücksichtigen ist auch der weitere Vortrag des Klägers, wonach das Haus zwar im Eigentum der Eltern gestanden hat, aber durch die Parteien ab dem Jahre 1973 aus den ehemaligen Stallungen des Bauernhofes mit eigener Arbeitskraft und einem bei der Kreissparkasse aufgenommenen Darlehen von 150.000 DM umgebaut worden ist. Zwar sind die Eltern der Beklagten Eigentümer auch der neu errichteten und umgebauten Gebäudeteile geworden (§ 946 BGB). Wirtschaftlich sind die Gebäude aber den Parteien zuzuordnen, die sie zum Zwecke der eigenen Nutzung errichtet haben. Soweit das Grundstück Wertsteigerungen durch Leistungen der Parteien selbst erfahren hat, waren die Eltern der Beklagten schuldrechtlich den Parteien aus §§ 951, 812 BGB verpflichtet, diese für den eingetretenen Rechtsverlust zu entschädigen bzw. das auf deren Kosten Erlangte herauszugeben. Mit der Übereignung des gesamten Hausgrundstücks an die Beklagte haben also die Eltern ihre Verpflichtungen zur Herausgabe des Erlangten erfüllt und damit nachträglich die von den Parteien erbrachten Leistungen "vergütet". Soweit also der Wert des Grundstücks auf den eigenen Leistungen der Parteien beruhte, handelt es sich nicht um eine dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnende Schenkung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGH NJW 1992, 2566); die von den Parteien gemeinsam geschaffene Wertsteigerung des Grundstück fällt damit in den Zugewinnausgleich.
Ob der von dem Beklagten mit 150.000 DM angegebene Wert der Umbauten vor d...