Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Einschränkung des Umgangsrechtes des nichtsorgeberechtigten Vaters. Einschränkung des Umgangsrechtes des nichtsorgeberechtigten Vaters
Leitsatz (amtlich)
Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach Abs. 4 S. 1 dieser Bestimmung kann das FamG u.a. das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht des Umgangsberechtigten mit seinem leiblichen Kind kann aber nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn dies als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes unabwendbar ist und keine anderen Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar sind (u.a. OLG Köln v. 28.11.1996 - 16 Wx 209/96, OLGReport Köln 1997, 194 = FamRZ 1997, 1097).
Kann aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil sein umfassendes Sorgerecht dazu ausnutzen könnte, dass er sein Kind ins Ausland entführen werde, um es dem sorgeberechtigten Elternteil auf Dauer zu entziehen, kann dies im Einzelfall eine Beschränkung des Umgangsrechtes auf begleitete Umgangskontakte rechtfertigen, wenn keine anderen Maßnahmen geeignet erscheinen, die bestehende Entführungsgefahr zu beseitigen.
Bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung hat das Gericht neben solchen Gründen, die bereits für die Einschränkung eines lediglich begleiteten Umgangsrechts sprechen, auch den geäußerten Kindeswillen entscheidend mit zu berücksichtigen. Hierbei sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes eines Elternteils ist bedeutsam, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1, § 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 27.02.2003; Aktenzeichen 42 F 157/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 27.2.2003 - 42 F 157/02 - teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird alle 14 Tage ein begleitetes Umgangs recht mit seinem Sohn A., geb. am 28.2.1996, und zwar zunächst längstens von 10 Uhr bis 18 Uhr am Tage in Abwesenheit der Antragsgegnerin eingeräumt.
Das für A. zuständige Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises, Jugendhilfezentrum für N. und X., vermittelt die nähere Ausgestaltung des betreuten Umgangs in zeitlicher und örtlicher Hinsicht durch eine geeignete Einrichtung (z.B. den Kinderschutzbund) oder eine geeignete Person, soweit sich die Kindeseltern nicht auf eine Begleitperson einigen können.
Der Antragsteller ist verpflichtet, das Jugendamt des Rhein Sieg-Kreises, Jugendhilfezentrum für N. und X., und die Kindesmutter mindestens zwei Wochen im voraus darüber zu informieren, wann er sein Umgangsrecht erstmalig ausüben möchte.
Danach findet die Ausübung des Umgangsrechtes in regelmäßigen 14-tägigen Abständen zu den zuvor genannten Zeitpunkten statt.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller - ggf. unter Einschaltung des Jugendamtes oder der betreuenden Einrichtung bzw. Person - den Sohn A. zu den festgelegten Terminen zum begleiteten Umgang herauszugeben.
Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus verpflichtet, telefonische Kontakte zwischen A. und dem Antragsteller zu ermöglichen, indem sie Telefonanrufe des Antragstellers an A. weiterleitet.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit Dezember 2001 geschieden. Seit September 2000 lebten sie getrennt. Aus ihrer Ehe ist der am 28.2.1996, heute fast neun Jahre alte Sohn A hervorgegangen. Die elterliche Sorge steht der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu.
Laut Jugendamtbericht vom 25.3.2002 (vgl. Bl. 20, 21 der beigezogenen Beiakte 42 F 24/02 AG Bonn, im Folgenden BA bezeichnet) praktizierten die Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) bis Mitte Januar 2002 eine Umgangsregelung, die 14-tägige Besuche von A. bei seinem Vater, jeweils samstags zwischen 10 Uhr und 16 Uhr, vorsah. Nach einer Auseinandersetzung der Eltern verbot die Verfahrensbeteiligte zu 2) den Umgang des Antragstellers mit A. In der Folgezeit war sie lediglich bereit, dem Antragsteller ein begleitetes Umgangsrecht einzuräumen.
In dem im Dezember 2001 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren (42 F 24/02 BA) einigten sich die Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) vor dem AG Bonn dahin, dass Kontakte zwischen Vater und Sohn zunächst als begleitete Umgangskontakte stattfinden sollten. Sie sollten im Rahmen des Kinderschutzbundes stattfinden, es sei denn, dass es sich ergebe, dass es noch andere Möglichkeiten für die begleiteten...