Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 29.07.2004; Aktenzeichen 16 F 235/04 UG) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - in St. Wendel v. 29.7.2004 - 16 F 235/04 UG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller hat das Recht, mit dem Kind T. H. Z., geboren am Mai 1993, wie folgt besuchsweise zusammen zu sein:
1. Beginnend mit dem 4.2.2005 16 Uhr in den ersten drei Monaten zweimal monatlich für jeweils zwei Stunden in der Lebensberatungsstelle des Bistums, in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beratungsstelle oder eines Vertreters des Kreisjugendamtes, welches die jeweiligen weiteren Termine festlegt.
2. Nach Ablauf von drei Monaten ab dem ersten Umgangskontakt wird der Umgang wie folgt geregelt:
a) an jedem ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats von 14 Uhr bis 18 Uhr und
b) am zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag jeweils von 14 Uhr bis 18 Uhr.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Dem Antragsteller wird mit Wirkung v. 5.1.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
Gründe
I. Die am Mai 1991 geschlossene Ehe der Kindeseltern ist durch rechtskräftiges Urteil des AG - FamG - in St. Wendel v. 2.6.1997 - 16 F 317/96 - geschieden. Die elterliche Sorge für den aus der Ehe hervorgegangenen Sohn T. H., geboren am Mai 1993, wurde anlässlich der Scheidung der Antragsgegnerin übertragen.
Nachdem der Umgang des Antragstellers mit T. H. zunächst problemlos verlaufen war, stellte er im Dezember 1998 beim FamG "einen formlosen Antrag auf Überprüfung des Besuchsrechts". In diesem beim AG - FamG - in Völklingen anhängigen Verfahren - 8 F 63/99 - erklärte der Antragsteller zuletzt, dass er seinen Antrag derzeit nicht weiterverfolge, "sondern mit dem Kind T. Kontakt in anderer Weise halten wird. Er wird brieflich und auch telefonisch Kontakt mit dem Kind ausüben bis das Kind wieder bereit ist, ein persönliches Umgangsrecht mit dem Vater auszuüben". Die Antragsgegnerin erklärte, diese Kontakte zu fördern und zu unterstützen sowie auf eine Bereitschaft des Kindes zu persönlichen Kontakten mit dem Vater hinzuarbeiten. Die Beteiligten erklärten daraufhin, dass sie davon ausgehen, "dass mit vorstehendem Ergebnis das vorliegende Verfahren erledigt ist". Diese von den Kindeseltern getroffene Regelung hat in der Folgezeit - aus von ihnen unterschiedlich geschilderten Gründen - nicht funktioniert.
Im vorliegenden, im Juni 2004 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller erstinstanzlich auf die nachfolgende Umgangsregelung angetragen:
"1. Alle 14 Tage am Wochenende in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis einschließlich Sonntag 20.00 Uhr.
2. In den Sommerferien, Herbstferien, Weihnachtsferien und Osterferien jeweils die Hälfte der Ferien, in den Sommerferien mindestens 2 Wochen.
3. An den hohen kirchlichen Feiertagen wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten jeweils am 2. Feiertag",
zuletzt mit der Maßgabe, dass die Kontakte zunächst über einen begleiteten Umgang - wie vom verfahrensbeteiligten Kreisjugendamt angeregt - angebahnt werden.
Ferner hat er von der Antragsgegnerin Auskunft über den Werdegang des Kindes beansprucht.
Die Antragsgegnerin hat auf Zurückweisung der Anträge sowie zuletzt auch auf Aussetzung des Umgangsrechts angetragen.
Das FamG hat das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt sowie die Parteien und das Kind persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamtes, das Sitzungsprotokoll des FamG v. 28.7.2004 sowie den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG das Recht des Umgangs des Antragstellers mit T. H. für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter, hinsichtlich der Anbahnung über begleitete Umgangskontakte "für die Dauer von vier aufeinanderfolgenden Terminen".
Der Senat hat die Kindeseltern, T. H. und das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll v. 5.1.2005, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akten des AG - FamG - in St. Wendel - 16 F 317/96 - und - 16 F 75/04 UK - sowie des AG - FamG - in Völklingen - 8 F 63/99 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des FamG, dass unter den hier gegebenen Umständen derzeit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers mit dem Sohn T. H. vorliegen.
Seit der am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform ist das...