Entscheidungsstichwort (Thema)
Völliger Ausschluss des Umgangsrechts
Leitsatz (amtlich)
Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 23 F 210/04) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschlusses des AG - FamG - in Saarlouis vom 16.12.2004 - 23 F 210/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich festgelegten Umgangskontakte erstmals am 25.5.2005 durchzuführen sind.
II. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. ...
V. Der Antragsgegnerin wird die für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 16.12.2004 - 23 F 210/04 - nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 25.4.2005 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin R., P., ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, haben von Mitte 1991 bis Ende 1995/Anfang 1996 zusammengelebt. Aus der Beziehung ist der am November 1994 geborene Sohn D.R. hervorgegangen. Die - von der Antragsgegnerin bestrittene - Vaterschaft des Antragstellers wurde durch Urteil des AG - FamG - in Saarlouis vom 17.6.2004 - 23 F 457/02 - (rechtskräftig seit 23.7.2004) festgestellt. Der gemeinsame Sohn lebt im Haushalt der Antragsgegnerin und trägt den Familiennamen des jetzigen Ehemannes der Antragsgegnerin. Auch der Antragsteller ist zwischenzeitlich wiederverheiratet. Persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem gemeinsamen Sohn bestehen seit 1997 nicht mehr. Grund des völligen Kontaktabbruchs war, dass der Antragsteller in den Jahren 1996/1997 etliche gegen die Antragsgegnerin bzw. ihren jetzigen Ehemann gerichtete Straftaten begangen hatte. Insoweit wurde er durch - seit 21.12.1999 - rechtskräftiges Urteil des AG in Saarlouis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch nach Feststellung seiner Vaterschaft weiterhin jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn verweigerte, hat der Antragsteller mit seinem am 9.8.2004 beim FamG eingereichten Antrag Einräumung eines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn im vierzehntägigen Rhythmus jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie zu jeweils der Hälfte der Schulferien begehrt.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und die Auffassung vertreten, dass das Kindeswohl akut gefährdet werde, wenn das Kind in die Nähe des Antragstellers komme.
Nach Anhörung aller Beteiligten sowie des betroffenen Kindes hat das FamG durch den angefochtenen Beschluss (Ziff. 1), auf den Bezug genommen wird, den Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn D. wie folgt geregelt:
"Der Antragsteller hat das Recht, mit dem Kind D. R., geboren am November 1994, alle 2 Wochen mittwochs in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, erstmalig am 26.1.2005, in Anwesenheit einer/eines Mitarbeiters/in der Dienstleistungen GbR in" zur Ausübung des Umgangsrechts zusammen zu sein.
Die Kindesmutter hat dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich zu den Umgangskontakten zu der oben genannten Einrichtung verbracht wird und nach den Umgangskontakten wieder abgeholt wird."
Weiterhin hat das FamG den Kindeseltern für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR angedroht.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Antrag, dem Antragsteller das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn zu versagen, in vollem Umfang weiter. Sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Antragsteller bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde und sucht ebenfalls um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit wird auf die Stellungnahme vom 31.3.2005 verwiesen. Der Senat hat die Strafakten - 41 VRs 34/00 - zu Informationszwecken beigezogen.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das FamG hat unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Kindeseltern und des Kindes eine sachgerechte und ausgewogene Umgangsregelung getroffen, die vollumfänglich die Billigung des Senats findet.
Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das FamG dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn D. in der Form eines zweistündigen betreuten Umgangs alle zwei Wochen eingeräumt hat. Das FamG hat die Voraussetzungen für den von der Antragsgegnerin erstrebten völl...