Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsfestsetzung: Ablehnung der Festsetzung wegen eines Erfüllungseinwandes
Leitsatz (redaktionell)
Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen die eigene Partei unterbleibt, wenn diese Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben.
Normenkette
RVG § 11
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 45 F 256/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 10.9.2009 - 45 F 256/08, mit welchem deren Antrag vom 22.6.2009 auf Festsetzung der Vergütung zu-rückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG ff., Abs. 5 RVG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die Festsetzung nach § 11 RVG abgelehnt, weil der Antragsteller Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG musste daher die beantragte Festsetzung durch das Familiengericht abgelehnt werden. Den Beschwerdeführern verbleibt nur die Möglichkeit, ihre Vergütung im Mahn- bzw. Klageverfahren geltend zu machen.
Wie der Senat bereits mit seinem Hinweis vom 3.11.2009 den Beteiligten am Vergütungssetzungsverfahren mitgeteilt hat, ist der vom Beschwerdegegner erhobene Einwand der Erfüllung materiell rechtlicher Natur und ist damit grundsätzlich gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zu beachten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Einwand erkennbar nicht zutrifft.
Denn nicht jeglicher Einwand materiell rechtlicher Art führt automatisch zu einer Ablehnung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. Einwände, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind, können unberücksichtigt bleiben. Allerdings findet keine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der erhobenen Einwände statt. Auch dann, wenn der Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebt, ist die Festsetzung abzulehnen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers bzw. des Beschwerdegerichts, materiell rechtliche Schlüssigkeitsprüfungen anzustellen. Unbeachtlich bleiben Einwendungen dann, wenn sie sich aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen Anwalt und Partei offensichtlich widerlegen lassen oder wenn diese "aus der Luft gegriffen" scheinen, also vollkommen unsubstantiiert sind (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl. 2006, § 11 Rz. 153 bis 156).
So liegt der Sachverhalt aber vorliegend nicht. Nachdem der Beschwerdegegner nochmals mit seinem Schreiben vom 26.11.2009 auf den Hinweis des Senates sein Vorbringen erläutert hat, ist nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass der Erfüllungseinwand des Beschwerdegegners durchgreift. Dieser ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten (vgl. Schneider/Wolf, a.a.O., Rz. 160). Unstreitig hat der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer einen Betrag von 2.000 EUR gezahlt. Der Vortrag des Beschwerdegegners, diese Zahlung sei auch auf die hier streitgegenständliche Scheidungssache erfolgt, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zwar weisen die ursprünglich dem Beschwerdegegner ausgestellten Rechnungen vom 20.10.2008 (Blatt 49 GA) und 16.3.2009 (Blatt 50 GA) unterschiedliche anwaltliche Tätigkeiten auf. So befasst sich die Rechnung vom 20.10.2008 mit außergerichtlicher Tätigkeit der Beschwerdeführer für die Leistungszeit 6.11.2007 bis 20.10.2008 über "Auskunft, Trennungsunterhalt, Rückstände, Aufhebung Erbvertrag". Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 2.271,47 EUR.
Hierauf soll - so der Vortrag der Beschwerdeführer - der Beschwerdegegner 2.000 EUR gezahlt haben. Darüber hinaus existiert die Rechnung vom 16.3.2009 für die Leistungszeit 6.11.2007 bis 16.3.2009 für die Tätigkeit "Ehescheidung, Versorgungsausgleich". Der Rechnungsbetrag beläuft sich hier auf 1.268,18 EUR. Diese Rechnung scheint überholt. Sie ist wohl zumindest teilweise ersetzt worden durch den Kostenfestsetzungsantrag vom 22.6.2009 (Blatt 21 GA) über 837,52 EUR.
Da der Beschwerdegegner geltend macht, mit der Zahlung, wie er behauptet, von insgesamt 2.000 EUR habe die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführer abgegolten sein sollen, ist der Erfüllungseinwand nicht völlig substanzlos. Dies gilt insbesondere deswegen, weil zum Einen nicht der Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Beschwerdegegner feststeht. Zum Anderen trägt der Beschwerdegegner vor, dass mit der Zahlung der 2.000 EUR die Gesamttätigkeit abgegolten sein sollte. So sollen die Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärt haben, dass eine Kostenforderung von 1.500 EUR bis 1.800 EUR für alle anstehenden Sachen im Raum stünden. Auch dies macht nach dem Vortrag des Beschwerdegegners plausibel, dass er davon ausgegangen war, dass mit der Inrechnungstellung der 2.271,47 EUR die gesamte anwaltliche Tätigkeit abgegolten sein sollte.
Da es nicht Aufgabe des Vergütungsfestsetzungsverfahr...