Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG und der hiergegen erhobene Einwand der Erfüllung.

 

Sachverhalt

Vom FamG war der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG abgelehnt worden, weil der Beschwerdegegner Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hatte, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hatten. Das FamG hatte darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die beantragte Festsetzung daher abgelehnt werden müsse, dem Beschwerdeführer bleibe nur die Möglichkeit, seine Vergütung im Mahn- bzw. Klageverfahren geltend zu machen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass der von dem Beschwerdegegner erhobene Einwand der Erfüllung materiell-rechtlicher Natur sei und damit grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG beachtet werden müsse. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Einwand erkennbar nicht zutreffe.

Nicht jeglicher Einwand materiell-rechtlicher Art führe automatisch zu einer Ablehnung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Einwände, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos seien, könnten unberücksichtigt bleiben. Allerdings finde keine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der erhobenen Einwände statt, auch dann, wenn der Auftraggeber unschlüssige Einwendungen erhebe, sei die Festsetzung abzulehnen. Es sei nicht Aufgabe des Rechtspflegers bzw. des Beschwerdegerichts, materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfungen anzustellen. Unbeachtlich blieben Einwendungen dann, wenn sie sich aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel zwischen Anwalt und Partei offensichtlich widerlegen ließen oder wenn sie "aus der Luft gegriffen" schienen.

So liege der Sachverhalt vorliegend nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdegegners sei nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass der Erfüllungseinwand des Beschwerdegegners durchgreife. Dieser sei auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten (vgl. Schneider/Wolf. a.a.O., Rz. 160).

Unstreitig habe der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer einen Betrag von 2.000,00 EUR gezahlt. Der Vortrag des Beschwerdegegners, diese Zahlung sei auch auf die hier streitgegenständliche Scheidungssache erfolgt, sei nicht ganz von der Hand zu weisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2009, 4 WF 169/09

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