Leitsatz (amtlich)
Ein strukturelles Versäumnis der Justizverwaltung hinsichtlich der Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildienstes führt nicht unbedingt zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe.
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Entscheidung vom 11.09.2009) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 11. September 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gummersbach den - wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Unfallgeschehen vorbelasteten - Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 18 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 19.02.2009 erhielt die getrennt lebende Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin E, in ihrer Wohnung unter der Anschrift ...., gegen 20:30 Uhr einen Telefonanruf der Schwester des Angeklagten, die ihr mitteilte, der betrunkene Angeklagte sei von seinem Wohnort aus mit seinem Pkw unterwegs zu ihr nach Gummersbach. Der Angeklagte habe ein Messer bei sich, weshalb die Zeugin die Türe nicht öffnen solle. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich ebenfalls der Freund der Zeugin, der Zeuge , in der Wohnung auf. Die Zeugin informierte auch ihre Nachbarin, die Zeugin , über den Telefonanruf der Schwester des Angeklagten. Gegen 22:00 Uhr rief der Angeklagte über sein Mobiltelefon die Zeugin an und teilte ihr mit, dass er gleich erscheinen werde und mit ihr reden wolle. Hierüber informierte die verängstigte Zeugin wiederum ihre Nachbarin , die sich daraufhin in die Wohnung der Zeugin Wacker begab. Vom Balkon der Wohnung der Zeugin aus beobachtete die Zeugin , wie der Angeklagte kurz darauf mit seinem Pkw VW-Passat mit dem amtlichen Kennzeichen .. auf den Hinterhof der Wohnanlage fuhr, das Fahrzeug verließ und sich zur Haustür begab. Die gleiche Beobachtung machte der Zeuge vom Wohnzimmerfenster aus. Obwohl die Zeugen auf das Klingeln des Angeklagten an der Haustüre nicht reagierten, gelangte er gleichwohl in den Hausflur und klingelte an der Wohnungstüre seiner getrennt lebenden Ehefrau, die durch die ungeöffnete Türe mit ihm sprach. Der Angeklagte verlangte laut und aggressiv, hineingelassen zu werden, da er nach seinen Kindern sehen wolle. Die Zeugin bemerkte hierbei, dass der Angeklagte stark alkoholisiert war. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten weiterhin den Einlass verwehrte, forderte er fünf Euro zum Tanken. Die Zeugin sagte dem Angeklagten, dass sie ihm das Geld vom Balkon herunter werfen werde, woraufhin sich der Angeklagte wieder in den Hinterhof begab. Die Zeugin warf dem Angeklagten sodann fünf Euro hinunter, woraufhin der Angeklagte in seinen Pkw stieg und wegfuhr. Nach zwei bis drei Minuten kehrte der Angeklagte mit dem Pkw in den Hinterhof zurück und forderte weitere zehn Euro, damit er mehr Tanken könne. Dies lehnte die Zeugin ab und forderte den Angeklagten auf wegzufahren, was er auch tat. Nach etwa fünf bis zehn Minuten kehrte der Angeklagte jedoch mit seinem Pkw erneut in den Hinterhof zurück, nahm über sein Mobiltelefon Kontakt mit seiner Ehefrau auf und drohte dieser, sie umzubringen, er werde nicht wegfahren und auf die Zeugin warten. Daraufhin rief die Zeugin die Mutter der Zeugin ‰an, die ihr riet, die Polizei zu Hilfe zu rufen, was die Zeugin auch tat. Dies teilte sie auch dem Angeklagten mit.
Gegen 23:00 Uhr trafen der Zeuge PK K und weitere Polizeibeamte an der Wohnung der Zeugin ein und trafen den Angeklagten im Hinterhof etwa zehn Meter neben seinem Pkw stehend an. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die an dem Pkw angebrachten Kennzeichen entstempelt waren. Das Fahrzeug war unverschlossen, auf dem Beifahrersitz lagen ein Messer, der Fahrzeugschlüssel sowie eine halbvolle Wodkaflasche. Die Motorhaube war kalt, aus den Lüftungsschlitzen des Gebläses drang beim Einschalten jedoch noch warme Luft in den Fahrzeuginnenraum. Ein beim Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,07 mg/I. Nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung durch den Zeugen PK K gab der Angeklagte an, er sei mit dem Fahrzeug nach Gummersbach gefahren, eine Fahrerlaubnis besitze er nicht. Angaben über eine Alkoholaufnahme nach Eintreffen an der Wohnanschrift seiner Ehefrau machte der Angeklagte nicht. Die Polizeibeamten ordneten daraufhin die Entnahme von zwei Blutproben beim Angeklagten an und verbrachten ihn zu diesem Zweck auf die Polizeiwache. Dort entnahm die Ärztin Dr. beim Angeklagten um 23:55 Uhr eine Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2;25 Promille ergab, um 0:25 Uhr entnahm die Ärztin beim Angeklagten eine weitere Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentrat...