Leitsatz (amtlich)
Sieht die Teilungserklärung vor, dass Wohnungen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen und dass die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfe, so kann diese Zustimmung nur verweigert werden, wenn die vorgesehene Nutzung die anderen Wohnungseigentümer mehr beeinträchtigt, als dies bei der der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung als Wohnung der Fall wäre. Bei der Nutzung als Patentanwaltsbüro mit geringem Publikumsverkehr ist letzteres nicht der Fall.
Normenkette
WEG § 15
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 40/00 WEG) |
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 32/01) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9. 2001 werden die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 30.8.2001 – 2 T 32/01 – und des AG Aachen vom 25.1.2001 – 12 UR II 40/00 WEG teilweise abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers vom 11.3.2000 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Untersagung der Nutzung der im Erdgeschoss des Hauses E. Straße 266, A., gelegenenen Wohnräume als Patentanwaltskanzei mit Büropersonal und Publikumsverkehr begehrt wird.
Auf den in 2. Instanz gestellten Antrag der Antragsgegner werden der Antragsteller und die Beteiligte zu 3. verpflichtet, ihre Zustimmung zur Nutzung der obenbezeichneten Erdgeschoßwohnung als Patentanwaltskanzlei durch Herrn Dr. H.-D.J. zu erteilen, soweit diese Nutzung sich im Rahmen der üblichen Bürozeiten hält und die übrigen Wohnungseigentümer durch diese Nutzung nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine Nutzung als Wohnung.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den gesamten Kosten des Verfahrens (aller Instanzen) tragen der Antragsteller 5/6, die Antragsgegner 1/6; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 5.113 EUR (10.000 DM)
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße 266 in A., die aus zwei mit getrennten Eingängen ausgestatteten Wohneinheiten besteht. Die der Begründung des Wohneigentums zugrunde liegende Teilungserklärung sieht unter der Gebrauchsregelung Ziff. III, § 2 u.a. vor:
Die Vermietung der Wohnung ist zulässig. Die Vermietung sowie die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Eigentümers. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden bzw. auf jederzeitigem Widerruf erteilt werden.
Ferner ist in § 3 bestimmt, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des anderen Miteigentümers bedarf und diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf (§ 3 Ziff. 1 und 2).
Die Antragsgegner erwarben 1999 die im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. 1. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen traten die Antragsgegner auch an den Antragsteller und die Beteiligte zu 3. wegen der erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung sowie einer Zustimmung zur beruflichen Nutzung durch den Sohn der Antragsgegner heran. Der Ablauf der Verhandlungen i.e. ist streitig zwischen den Beteiligten. Am 5.2.1999 gaben der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) ihre Einverständniserklärung mit der Übertragung der Wohnung 1 ab, sowie dazu, dass sie „einer beruflichen und privaten Nutzung der Wohnung durch Herrn Dr. H.-D. J. persönlich” zustimmen, wenn die Nutzung „ohne Büropersonal und ohne Publikumsverkehr erfolgt” (vgl. Bl. 13 GA). Diese Erklärung war zuvor von dem Sohn der Antragsgegner, der von Beruf Patentanwalt ist, abgefasst und dem Antragsteller und der Beteiligten zu 3. zugeleitet worden.
Der Sohn der Antragsgegner hat bisher die Wohnung für seine Tätigkeit als Patentanwalt genutzt und dort eine Sekretärin beschäftigt sowie Mandanten empfangen. Über die derzeitige Nutzung besteht keine Einigkeit zwischen den Beteiligten. Im Juli 1999 stellten die Antragsgegner an dem Gartentor des Anwesens zur Straße hin ein auf einem Holzpfahl befestigtes Schild mit einem deutlichen Hinweis auf die Hausnummer 266 auf, das zunächst ca. 0,50m breit war und nun auf DIN A 4 -Format verkleinert worden ist.
Dem Antrag des Antragstellers auf Entfernung des Schildes sowie auf Untersagung der Nutzung der Wohnung 1 als Patentanwaltskanzlei mit Büropersonal und Publikumsverkehr hat das AG stattgegeben, indem es die Antragsgegner verpflichtet hat, dafür Sorge zu tragen, dass bei der derzeitigen Nutzung kein Büropersonal in den Räumen arbeitet und keine Mandanten empfangen werden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner sowie ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers und der Beteiligten zu 3., einer Nutzung als Patentanwaltskanzlei ohne Auflagen zuzustimmen, blieb ohne Erfolg. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner, die die Meinung vertreten, diese enge Auslegung der Teilungserklärung bzw. der Erklärung vom 5.2.1999 verstoße gegen die guten Sitten und widerspreche der Rechtsprechung, ihren ursprünglichen Ablehnungsantrag weiter. Eine Nutzung als Patentan...