Leitsatz (amtlich)
Zum Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB.
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Beschluss vom 12.12.2012; Aktenzeichen 22 F 250/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 15.1.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gummersbach vom 12.12.2012 (22 F 250/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bis zum 10.1.2020 ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind ausgeschlossen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben am 2.12.2010 vor dem Standesbeamten des Türkischen Konsulats in L die Ehe geschlossen und sind am 29.1.2011 zusammengezogen. Die Beteiligte zu 2) hat die eheliche Wohnung in W nach Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller bereits am 25.5.2011 verlassen und ist nach C gezogen. Die Ehe ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - W vom 23.3.2012 (4 F 254/11) - rechtskräftig seit dem 19.5.2012 - geschieden worden.
Aus der Ehe ist das betroffene Kind, der am der am 10.1.2012 geborene Sohn T, hervorgegangen. Dieser lebt bei der Mutter, der durch rechtskräftigen Beschluss des AG - Familiengericht - Gummersbach vom 12.12.2012 (22 F 177/12) das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.
Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er ist bekennender Salafist und hat im September 2009 ein Video in seinen You Tube-Account eingestellt, in dem im Namen von al-Quaida Terroranschläge in Deutschland für den Fall angedroht wurden, dass bei der bevorstehenden Bundestagswahl eine den Bundeswehreinsatz in Afghanistan befürwortende Regierung gewählt werde. Er ist deswegen mit Urteil des AG Stuttgart vom 12.11.2009 wegen Beihilfe zur Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hat er weitere Videos mit vergleichbarem Inhalt ins Netz gestellt. Mit Verfügung des Regierungspräsidenten Freiburg vom 29.5.2012 wurde er ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht. Das VG Freiburg hat mit Beschluss vom 4.10.2012 (1 K 1121/12) den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 14.11.2012 (12 S 2092/12) bestätigt. Der Antragsteller ist nach erfolgloser Anrufung des BVerfG am 30.11.2012 in die Türkei abgeschoben worden.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Regelung des Umgangsrechts mit dem betroffenen Kind. Er hat in erster Instanz beantragt, dass er T vierzehntäglich samstags von 12 Uhr bis 19 Uhr zu sich nehmen dürfe. Die Antragsgegnerin ist dem unter Berufung auf das Kindeswohl entgegengetreten.
Das AG hat Berichte des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes eingeholt und mit Beschluss vom 12.12.2012 den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (nur noch) die Ermöglichung eines Umgangsrechts mit dem Kind begehrt. Ein regelmäßiger Kontakt mit dem Kind entspreche dem Kindeswohl. Zwar sei ihm die Ausübung eines Umgangsrechts derzeit aufgrund der rechtskräftigen Abschiebung nicht möglich. Im Falle der Bewilligung eines Umgangsrechts sei ihm jedoch ein Besuchsvisum oder eine Betretenserlaubnis zu erteilen, welche ihm die befristete Einreise ermögliche.
Dem widerspricht die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Kindeswohl. Der Antragsteller sei gewalttätig und habe seine streng religiöse Einstellung nicht geändert. Er habe sich in der Vergangenheit in keiner Weise für das Kind interessiert. Es diene ihm nur als Mittel zum Zweck, um über das Umgangsrecht die Möglichkeit der (legalen) Wiedereinreise nach Deutschland zu bekommen.
Der Senat hat die Akten des Sorgerechtsverfahrens beigezogen und den weiteren Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 FamFG zulässig, aber unbegründet. Das AG hat die Einräumung eines Umgangsrechts für den Antragsteller zu Recht abgelehnt. Das Rechtsmittel gibt lediglich Veranlassung, die Maßnahme zeitlich zu befristen.
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für eine längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Kindeswohl konkret gefährdet wäre. Dabei ist zu beachten, dass das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG steht. Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts setzt demnach voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes zu befürchten wäre (BVerfG, Beschl. v. 30.8.2005 - 1 BvR 776/05 - = FamRZ 2005, 1005, 1006). Bei d...