Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 87/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.01.2017 wird dieser abgeändert und der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Schuldnerin vom 01.08.2016 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.02.2016 gegen den Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.01.2017 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden gemäß § 569 Abs. 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zunächst zutreffend und vom Schuldner nicht angegriffen angenommen, dass der Schuldner gegen das Unterlassungsgebot gemäß § 890 ZPO verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfolgte der Verstoß allerdings nicht schuldhaft.
Ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner gemäß § 890 ZPO kann nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft erfolgt ist. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist. Dabei ist das Verschulden einer juristischen Person anzunehmen, wenn ein Verschulden eines Organs vorliegt. Ein solches besteht bereits bei einem Organisationsverschulden (vgl. Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 57 Rn. 26b, mwN).
Ein solches Organisationsverschulden kann dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zur Last gelegt werden. Denn er hat hinreichende Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen das der Schuldnerin auferlegte Verbot zu vermeiden.
Dabei kann entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht davon ausgegangen werden, dass ein bedingter Vorsatz vorliegt, weil die Schuldnerin auf der Handelsplattform B Angebote einstellt, obwohl ihr bekannt ist, dass diese Unverbindliche Preisempfehlungen einstellt. Denn - wie bereits das Landgericht im Hinweisbeschluss vom 10.10.2016 ausgeführt hat - kann allein aufgrund der Nutzung der Plattform B und deren bekannter Geschäftspraktiken nicht angenommen werden, dass hieraus bereits ein bedingter Vorsatz für entsprechende Handlungen folgt. Hiervon ist auch der Senat im Beschluss vom 10.12.2014 (6 W 187/14) ausgegangen, der ebenfalls zwischen den Parteien ergangen ist. Der Senat hat dort im Einzelnen dargelegt, dass es hinreichender Kontrollmaßnahmen der Schuldnerin bedarf, um ein Verschulden auszuschließen. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 (I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon) nicht entgegen. Denn der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung hervorgehoben, dass der objektive Tatbestand der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche verwirklicht sein müsse. Dies sei in Bezug auf den Anbietenden bei der Plattform B anzunehmen, wenn der Plattformbetreiber eine irreführende Unverbindliche Preisempfehlung einstelle. Ob ein Verschulden vorliegt, hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht angesprochen. Darüber hinaus hat auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 03.03.2016 (I ZR 140/14, GRUR 2016, 1102 - Angebotsmanipulation bei B) betont, dass es dem über die Plattform B Anbietenden im Grundsatz zuzumuten ist, die Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Frage des Verschuldens im Rahmen des § 890 ZPO.
Dieser Verpflichtung ist die Schuldnerin in hinreichendem Umfang nachgekommen. Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.
Dabei musste insbesondere keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss der Mitarbeiter der Firma B durchgeführt werden, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt blieben. Insoweit hat die Schuldnerin schon nicht feststellen können, zu welchem Zeitpunkt am Freitagnachmittag keine Änderungen der Angebote durch B mehr vorgenommen wurden. Es kommt hinzu, dass die Kontrolle außerhalb der üblichen Arbeitszeiten hätte erfolgen müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, so dass jedenfalls die Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ausreichend ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 10970630 |
CR 2017, 816 |
MMR 2017, 703 |