Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 213/99 SH I) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom – 81 O 213/99 SH I – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das durch die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1999 – 31 O 1035/99 – ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld in Höhe von
200.000,00 DM
verurteilt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nur im vorstehend tenorierten Umfange begründet. Der Schuldnerin fällt ein schuldhafter Verstoß gegen das ihr in der einstweiligen Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1999 ausgesprochene Verbot zur Last. Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist indes eine Reduzierung des durch den angefochtenen Beschluss auf 500.000,00 DM festgesetzten Ordnungsgeldes auf 200.000,00 DM gerechtfertigt.
Der objektive Verstoß der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot der ihr am 28.10.1999 zugestellten einstweiligen Verfügung ist evident: Denn die CD-Rom, die den von der Gläubigerin in ihrer Antragsschrift vom 22.11.1999 genannten Personen im November 1999 zugegangen sind, enthalten allesamt auf der CD selbst, auf der Umschlaginnenseite der Verpackung und auf dem Beilagenblatt die mit der einstweiligen Verfügung in der konkreten Verletzungsform verbotene Angabe „der premium Online-Dienst”. Diese Zuwiderhandlung beruht auf einem schuldhaften Verhalten der Schuldnerin, zumindest, soweit die den Zeugen Dr. W. und E. am 08. und 11.11.1999 zugegangenen CD-Rom's in Rede stehen. Dass die Schuldnerin vorgetragen hat, sie habe diese CD-Rom's nebst Verpackung und Beilagenblatt schon vor dem 28.10.1999 versandt, die CD-Rom's seien am 24.08.1999 bestellt worden, bereits am 26.08.1999 sei der sog. Lettershop mit der Versendung der CD's beauftragt worden, der Zugang der CD-Rom's erst am 08. bzw. 11.11.1999 erkläre sich mit langen Postlaufzeiten, entlastet sie nicht. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das Verschulden als Vollstreckungsvoraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vom Gläubiger zu beweisen ist. Das bedeutet aber nicht, dass es nunmehr Sache der Gläubigerin wäre, hinsichtlich des Verschuldens Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ihr nicht bekannt sein können. Denn ungeachtet der Frage, ob eine vorliegende Verletzungshandlung, sei sie erwiesen, sei sie unstreitig, eine Beweislastumkehr oder eine Beweisvermutung zugunsten des Gläubigers mit der Folge bewirkt, dass sich der Schuldner zu entlasten hätte (zu dieser in der Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage vgl. die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, Kapitel 57 Rdnr. 28, dort Fußnote 91), herrscht in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum auch unter denjenigen, denen die vorgenannte Auffassung wegen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu weit geht, jedenfalls Einigkeit, dass die Beweisführungslast des Gläubigers in der Praxis durch eine tatsächliche Vermutung oder einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen bestimmter schuldbegründender Umstände erheblich erleichtert wird (vgl. hierzu Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 28 m.w.N.). So liegt es hier. Wenngleich es möglich erscheint, dass die dem Zeugen R. in F. am 02.11.1999 zugegangene CD-Rom vor der am Donnerstag, dem 28.10.1999, um 14.30 Uhr erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung zur Versendung gebracht worden ist, weil zwischen Zustellung und Zugang der CD-Rom ein Wochenende lag und der darauffolgende Montag ein Feiertag war, widerspricht es jedweder Lebenserfahrung, dass eben die beiden CD-Rom's, die die Zeugin Rechtsanwältin Dr. W. am 08.11.1999 in H. und den Zeugen E. am 11.11.1999 in B. erreicht haben, bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung versandt worden sein könnten. Derart lange Postlaufzeiten von bis zu 14 Tagen sind so ungewöhnlich, dass im Streitfall alles für eine zeitnahe Versendung vor Zugang und gegen die Annahme spricht, die hier in Rede stehenden beiden CD-Rom's könnten sich bereits vor dem 28.10.1999 im Postlauf befunden haben. Bei dieser Sachlage wäre es aber Sache der Schuldnerin gewesen, Tatsachen vorzutragen, die zur Entkräftung dieser aus der Lebenserfahrung folgenden tatsächlichen Vermutung führen könnten. Hieran fehlt es. Der Vortrag der Schuldnerin beschränkt sich im Kern auf die Behauptung, sie habe sich bei der Verwendung der nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Gläubigerin massenhaft ausgesandten CD-Rom der Hilfe des sog. Lettershop bedient, dieser sei bereits am 26.08.1999 mit der Versendung beauftragt worden, Stichproben hätten Postlaufzeiten von über drei Wochen im Einzelfall ergeben.
Ist im Streitfall demgemäß in tatsäc...