Leitsatz (amtlich)

Wird mit einer Abänderungsklage auch die Rückzahlung angeblich in den Abänderungszeitraum fallender überzahlter Unterhaltsbeträge verlangt, kommt diesem Verlangen keine Streitwert erhöhende Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betrifft und damit wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen ist. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO ist daher nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamburg, veröffentlicht in Juris, Beschl. v. 27.7.1993 - 12 UF 13/93).

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird mit einer Abänderungsklage auch die Rückzahlung angeblich in den Abänderungszeitraum fallender überzahlter Unterhaltsbeträge verlangt, kommt diesem Verlangen keine streitwerterhöhende Funktion zu, da es wirtschaftlich um denselben Gegenstand geht, so dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO nicht sachgerecht wäre.

 

Normenkette

ZPO § 5

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 04.01.2010; Aktenzeichen 48 F 107/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des AG - Familiengericht - Bonn - vom 4.1.2010 - 48 F 107/8 abgeändert.

 

Gründe

Der Streitwert des Unterhaltsabänderungsverfahrens in erster Instanz wir auf 2.920 EUR festgesetzt.

Dabei entfallen auf Unterhaltsrückstände für die Zeit von August bis Oktober 2008 3 × (413 EUR - 179 EUR) = 702 EUR sowie auf laufenden Kindesunterhalt 7 × (413 EUR - 179 EUR) + 5 × (413 EUR - 297 EUR) = 2.218 EUR.

Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage auch Rückzahlung angeblich überzahlten Unterhaltes verlangt, kommt diesem keine Streitwert erhöhende Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betrifft und damit wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen ist. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO ist daher nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamburg, veröffentlicht in Juris, Beschl. v. 27.7.1993 - 12 UF 13/93).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2372317

FamRZ 2011, 756

FamFR 2010, 351

NJW-Spezial 2010, 541

AG/KOMPAKT 2010, 134

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