Leitsatz

Der Kläger begehrte mit einer Abänderungsklage Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung sowie Rückzahlung angeblich in den Abänderungszeitraum fallender überzahlter Unterhaltsbeträge. Gegenstand des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens zum Streitwert war die Frage, wie sich die Verbindung des Abänderungsantrages mit einem Leistungsantrag auf Rückzahlung überzahlter Beträge auf die Höhe des Streitwertes insgesamt auswirkt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat den Streitwertbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts abgeändert und auf 2.920,00 EUR festgesetzt.

Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage auch Rückzahlung angeblich überzahlten Unterhalts verlange, komme diesem keine streitwerterhöhende Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraums überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betreffe und damit wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen sei. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO sei daher nicht sachgerecht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2010, 4 WF 13/10

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