Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung über eine sofortige Beschwerde binnen drei Tagen Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses des LG
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Beschwerdeführer faktisch keine Möglichkeit mehr hatten, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unzulässig beschnitten worden. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs besagt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tat- und Rechtsfragen zu äußern. Die Anhörung einer Partei ist daher angezeigt, wenn die Äußerung der Gegenseite neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt. Mangelt es an neuer und/oder zusätzlich tragender Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist keine erneute Anhörung angezeigt.
Normenkette
ZPO § 321a; GG Art. 103
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 540/06) |
Tenor
1. Die Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. werden auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Der vom Senat im Beschluss vom 27.12.2010 festgesetzte Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird - unter Zurückweisung der (weiter gehenden) Eingabe der Beklagten sowie der Gegenvorstellung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. - abgeändert und anderweitig auf bis zu 6.000.000 EUR festgesetzt.
3. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12.2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die zulässigen, insbesondere innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO erhobenen Anhörungsrügen der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. sind zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
a) Dadurch, dass der Senat über die sofortige Beschwerde bereits drei Tage, nachdem der Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. am 24.12.2010 der Nichtabhilfebeschluss des LG zugestellt worden ist, entschieden hat, hat er nicht gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Auch wenn die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. auf Grund dessen faktisch keine Möglichkeit mehr hatten, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unzulässig beschnitten worden.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs besagt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tat- und Rechtsfragen zu äußern (vgl. OLG Köln MDR 1984, 1033; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 321a Rz. 7). Die Anhörung einer Partei ist daher angezeigt, wenn die Äußerung der Gegenseite neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1022). Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. haben sich in ihrer sofortigen Beschwerde von 10.11.2010 umfassend mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen das LG ihren Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 21.10.2010 für unbegründet erachtet hat. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9.12.2010 hat das LG keine neuen Gesichtspunkte für die mangelnde Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X herangezogen, sondern seine im Ausgangsbeschluss enthaltenen Erwägungen nur klargestellt und weiter erläutert. Dann aber war vor der Beschwerdeentscheidung des Senats mangels neuer und/oder zusätzlich tragender Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss keine erneute Anhörung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. angezeigt.
b) Darüber hinaus kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Senat bei einer nochmaligen Anhörung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. auf Grund deren ergänzender Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb für begründet erachtet hätte.
(1) Im Zusammenhang mit der von der Ehefrau des Sachverständigen geführten Klage gegen die F GmbH haben die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. in ihren Anhörungsrügen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat Anlass geben könnten.
In ihrem Schriftsatz vom 20.1.2011 stellen die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. für die aus ihrer Sicht zu bejahende wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Geschäftskontakte zwischen der Ehefrau des Sachverständigen und der F GmbH darauf ab, dass die Kontakte den Verkauf eines für 250.000 DM erworbenen Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten und ...