Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung über eine sofortige Beschwerde binnen zehn Tagen Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses des LG
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Beschwerdeführer wegen des zwischenzeitlichen Wochenendes sowie der Weihnachtsfeiertage faktisch kaum Möglichkeit hatten, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unzulässig beschnitten worden. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs besagt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tat- und Rechtsfragen zu äußern. Die Anhörung einer Partei ist daher angezeigt, wenn die Äußerung der Gegenseite neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt. Mangelt es an neuer und/oder zusätzlich tragender Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist keine erneute Anhörung angezeigt.
Normenkette
ZPO § 321a; GG Art. 103
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 140/07) |
Tenor
1. Die Anhörungsrügen der Beklagten werden auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 27.12.2010 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die zulässigen, insbesondere innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO erhobenen Anhörungsrügen der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
a) Dadurch, dass der Senat über die sofortige Beschwerde zehn Tage, nachdem den Beklagten am 17.12.2010 der Nichtabhilfebeschluss des LG zugestellt worden ist, entschieden hat, hat er nicht gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Auch wenn die Beklagten wegen des zwischenzeitlichen Wochenendes sowie der Weihnachtsfeiertage faktisch kaum Möglichkeit hatten, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht unzulässig beschnitten worden.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs besagt, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu den entscheidungserheblichen Tat- und Rechtsfragen zu äußern (vgl. OLG Köln MDR 1984, 1033; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 321a Rz. 7). Die Anhörung einer Partei ist daher angezeigt, wenn die Äußerung der Gegenseite neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder insoweit neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1022). Die Beklagten haben sich in ihrer sofortigen Beschwerde von 9.11.2010 umfassend mit den Gründen auseinandergesetzt, aus denen das LG ihren Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 21.10.2010 für unbegründet erachtet hat. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9.12.2010 hat das LG keine neuen Gesichtspunkte für die mangelnde Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X herangezogen, sondern seine im Ausgangsbeschluss enthaltenen Erwägungen nur klargestellt und weiter erläutert. Dann aber war vor der Beschwerdeentscheidung des Senats mangels neuer und/oder zusätzlich tragender Begründung im landgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss keine erneute Anhörung der Beklagten angezeigt.
b) Darüber hinaus kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Senat bei einer nochmaligen Anhörung der Beklagten auf Grund deren ergänzender Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb für begründet erachtet hätte.
(1) Im Zusammenhang mit der von der Ehefrau des Sachverständigen geführten Klage gegen die F GmbH haben die Beklagten in ihren Anhörungsrügen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat Anlass geben könnten.
In ihrem Schriftsatz vom 17.1.2011 stellen die Beklagten für die aus ihrer Sicht zu bejahende wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Geschäftskontakte zwischen der Ehefrau des Sachverständigen und der F GmbH darauf ab, dass die Kontakte den Verkauf eines für 250.000 DM erworbenen Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatten und in eine Klage der Ehefrau des Sachverständigen gegen die F GmbH gemündet sind. Diese Sachverhaltsumstände waren dem Senat indessen schon aus den Schreiben des Sachverständigen vom 13.7.2010 und 9.8.2010 sowie auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.10.2010 bekannt. Auf die vorgenannten Gesichtspunkte hatten letztere zudem in ihrer Beschwerdebegründung vom 9.11.2010 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Der Senat hat diese Aspekte auch in seine Beschwerdeentscheidung einbezogen, sie aber im Hinblick auf eine den Sachverständigen beeindruckende Außergewöhnlichkeit der Klage wegen der offenkundig gehobenen Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Sachverständige...